23.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Entscheidung11.12.2019

Kündigung eines Lehrers mit rechtsextremen Tattoos unwirksamArbeitgeber hätte als milderes Mittel zuvor Abmahnung aussprechen müssen

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung des Arbeits­verhältnisses eines Lehrers mit rechtsextremen Tattoos für rechtsunwirksam erklärt.

Im zugrunde liegenden Rechtstreit hatte das Land Brandenburg das Arbeits­ver­hältnis gekündigt, nachdem bekannt geworden war, dass der Lehrer Tattoos mit dem Schriftzug "Meine Ehre heißt Treue" sowie den Symbolen "Wolfsangel" und "Schwarze Sonne" trägt. Das Land stützte die Kündigung u.a. darauf gestützt, der Kläger weise eine rechtsextreme Gesinnung auf und sei deshalb für den Schuldienst nicht geeignet.

Personalrat wurde "fehlende Eignung" nicht als Kündigungsgrund benannt

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hatte eine fehlende Eignung des Klägers als Kündigungsgrund nicht überprüft, weil das beklagte Land diesen Kündigungsgrund dem Personalrat vor Ausspruch der Kündigung nicht mitgeteilt hatte. Im Kündi­gungs­schutz­prozess können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts nur diejenigen Kündi­gungs­gründe verwertet werden, die dem Personalrat (oder Betriebsrat) zuvor mitgeteilt worden waren; hieran fehlte es im vorliegenden Fall.

Land hätte zuvor Abmahnung aussprechen müssen

Dass der Kläger seine Tattoos öffentlich gezeigt hatte, war dem Personalrat zwar mitgeteilt worden, trug die Kündigung jedoch nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts nicht. Das beklagte Land hätte insoweit als milderes Mittel zuvor eine Abmahnung aussprechen müssen; dies war nicht geschehen.

Kein weiterer Beschäf­ti­gungs­an­spruch

Das Landes­a­r­beits­gericht wies die Klage ab, soweit der Kläger seine tatsächliche Beschäftigung durchsetzen wollte. Dieser Beschäf­ti­gungs­an­spruch bestehe nicht, weil das Arbeits­ver­hältnis ein weiteres Mal gekündigt worden ist; der diesbezügliche Kündi­gungs­schutz­prozess ist noch nicht abgeschlossen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm/kg)

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