24.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss28.03.2019

Bewerber aus dem mittleren Polizeidienst dürfen bei Bewerbung um Stelle im gehobenen Polizeidienst ausgeschlossen werdenSystematische Umgehung der Aufstiegs­regelungen gefährden Funkti­o­ns­fä­higkeit des Polizei­vollzugs­dienstes

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat heute einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin bestätigt. Danach darf der Polizei­prä­sident in Berlin Bewerber, die als Beamte auf Widerruf in den gehobenen Polizei­vollzugs­dienst aufgenommen werden wollen, vom Verfahren der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) ausschließen, wenn sie bereits im mittleren Polizei­vollzugs­dienst gewesen sind.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls war im März 2017 Polizei­meis­ter­an­wärter geworden und hatte die Zwischenprüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in Februar 2018 mit der Note Gut bestanden. Danach schied er auf eigenen Antrag aus dem Beamten­ver­hältnis aus, um sich für die Aufnahme in den gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst (Kommis­sa­r­laufbahn) am 1. April 2019 zu bewerben. Der Polizei­prä­sident machte geltend, dass in der jüngeren Vergangenheit durch­schnittlich ca. 20 % der Polizei­meis­ter­an­wärter im mittleren Dienst auf diese Art in den gehobenen Dienst gewechselt waren, von den Anfängern des Herbstes 2014 sogar mehr als 25 %. Er sah darin eine systematische Umgehung der Regelungen über den Aufstieg, von denen nur sehr wenige Beamte profitieren könnten, und hielt die Funktionsfähigkeit des Polizei­voll­zugs­dienstes für gefährdet. Allen seit März 2016 in den mittleren Dienst aufgenommenen Polizisten wurde mitgeteilt, dass sie selbst im Falle ihres Ausscheidens nicht mehr für den gehobenen Dienst berücksichtigt werden würden.

Beschränkung des Bewerberkreises nicht zu beanstanden

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg sah die Ausführungen zur Beein­träch­tigung der Funkti­o­ns­fä­higkeit des Polizei­voll­zugs­dienstes als hinreichenden Grund für diese Beschränkung des Bewerberkreises an.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm)

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