Der 20-jährige Antragsteller bewarb sich beim Bereitschaftspolizeipräsidium um seine Einstellung in den mittleren Polizeidienst zum 01.09.2008. Dabei bejahte er die in dem Bewerbungsbogen gestellte Frage, ob er jemals in ein staatsanwaltschaftliches Verfahren verwickelt gewesen sei, mit „Verdacht auf unerlaubtes Entfernen des Unfallortes“. Hierzu legte er die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom Dezember 2006 über die Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld und geringen Schadens nach § 153 Absatz 1 StPO bei. Im April 2008 teilte ihm das Bereitschaftspolizeipräsidium mit, dass seine Bewerbung wegen des Ermittlungsverfahrens nicht berücksichtigt werden könne.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts ist dem nicht gefolgt und hat entschieden, dass das eingestellte Ermittlungsverfahren aller Voraussicht nach kein Hindernis für die Ernennung zum Polizeibeamten sein dürfte. Zwar seien bei der Einstellung eines Beamten im Rahmen der Prüfung seiner Eignung auch strafrechtliche Verwicklungen von Bedeutung. Das Bereitschaftspolizeipräsidium habe aber nicht dargelegt, dass das eingestellte Ermittlungsverfahren hinreichende Eignungsbedenken rechtfertige. Außerdem dürfe die Einstellungsbehörde nicht alle Tatsachen in diesem Zusammenhang ermitteln und verwerten. Die Einstellungsbehörde habe dabei gesetzliche Regelungen zu beachten, die auch den Beamtenbewerber vor der unbeschränkten Ausforschung seines Privatlebens schützten. Dies habe das Bereitschaftspolizeipräsidium im Falle des Antragstellers jedoch nicht getan. Das Präsidium habe sich das Ermittlungsverfahren durch eine Auskunft aus dem polizeilichen Informationssystem bestätigen lassen. Das Bereitschaftspolizeipräsidium als Polizeibehörde dürfe aber bei Bewerbern für den Polizeidienst keine Auskunft aus dem polizeilichen Informationssystem einholen. Denn die Polizeibehörde dürfe diese Datenbestände nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben nutzen, nicht aber zum Abgleich der Personendaten von Bewerbern für den Polizeidienst. Überdies hätten die Daten über das eingestellte Ermittlungsverfahren gar nicht solange (bis zum Zeitpunkt der Bewerbung des Antragstellers im November 2007) gespeichert werden dürfen.
Auch der Umstand, dass der Antragsteller im Bewerbungsbogen selbst das Ermittlungsverfahren offenbart habe, ändere nichts an dessen Unverwertbarkeit. Denn der Antragsteller sei auf eine Art und Weise zur Offenlegung genötigt worden, die seine Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinflusst habe. Die ihm dabei abverlangte Einwilligung zu Datenabfragen sei unwirksam. Denn der Antragsteller sei nicht zuvor darüber belehrt worden, dass er ein Verschweigerecht nach dem Bundeszentralregistergesetz habe. Abverlangte Einwilligungen in die Nutzung von Personendaten dürften von Behörden nicht dazu genutzt werden, ihre hoheitlichen Befugnisse zu erweitern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 13.08.2008