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Dokument-Nr. 3742

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Beschluss29.01.2007Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 4 N 136.06 u.a.
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss29.01.2007

Auch Beamte müssen "Praxisgebühr" zahlenBeamte sollen wirkungs­gleichen Beitrag zur Haushalts­kon­so­li­dierung leisten

Die Klagen von mehreren Beamten gegen den Einbehalt einer so genannten "Praxisgebühr" von der Beihilfe sind auch vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg erfolglos geblieben.

Die Beihil­fe­vor­schriften des Bundes - auf die die Beihil­fe­re­ge­lungen des Landes Berlin Bezug nehmen - sehen seit 2004 den Abzug einer "Praxisgebühr" in Höhe von 10 Euro pro Kalenderquartal der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen von der dem Beamten zustehenden Beihilfe vor. Die hiergegen gerichteten Klagen waren in erster Instanz erfolglos.

Der 4. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat die Berufungen gegen diese Urteile nicht zugelassen. Sie sind damit rechtskräftig. Das Oberver­wal­tungs­gericht ist den verfas­sungs­recht­lichen Einwänden der Kläger nicht gefolgt. Der Gesetzgeber habe zum 1. Januar 2004 die "Praxisgebühr" in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung eingeführt, um die Eigen­ver­ant­wortung der Versicherten zu stärken und um einen Beitrag zur Konsolidierung der Finanzen zu leisten. Es sei nicht sachwidrig, die von der Versi­che­rungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung befreiten Beamten zu einem möglichst wirkungs­gleichen Beitrag zur Haushalts­kon­so­li­dierung heranzuziehen. Zwar könne die "Praxisgebühr" für Beamte wegen der grundlegenden Unterschiede zur gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung nicht die gleichen Wirkungen im Gesund­heits­system entfalten, insbesondere nicht die sog. Lotsenfunktion der Hausärzte stärken. Dies ändere jedoch nichts daran, dass mit ihr ein Konso­li­die­rungs­beitrag geregelt werde, der die Beamten in vergleichbarer Weise in Anspruch nehme. Es sei auch nicht ersichtlich, dass mit dem Abzug der "Praxisgebühr" von vierteljährlich je 10 EUR für den Beihil­fe­be­rech­tigten und volljährige berück­sich­ti­gungs­fähige Angehörige die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt sein könnte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/07 des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.02.2007

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