21.11.2024
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Dokument-Nr. 1110

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Urteil23.09.2005Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz10 A 10534/05.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.09.2005

Beamter muss Praxisgebühr und Eigenanteil für Medikament tragen

Die von einem Bundesbeamten einbehaltene Praxisgebühr und der Eigenanteil an den Kosten für Medikamente verstoßen jedenfalls dann nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn die Belastung weniger als 1 % des Jahres­ein­kommens beträgt. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Dem Kläger, einem Regie­rungs­o­ber­amtsrat a. D., wurde die Beihilfe für seine Aufwendungen für ärztlich verordnete Arznei- Verbands-, Hilfsmittel und Fahrtkosten um einen Eigenanteil von 285,57 € gekürzt. Außerdem musste er die sog. Praxisgebühr in Höhe von 10,00 € pro Kalenderquartal tragen. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Die Minderung der Beihilfe, durch die die Einschränkungen der Leistungen der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung auf die beamten­rechtliche Krankenfürsorge übertragen würden, verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Zwar dürfe danach der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht durch besondere finanzielle Belastungen in Krank­heits­fällen gefährdet werden. Jedoch seien Kosten­dämp­fungs­maß­nahmen jedenfalls zulässig, wenn die nicht versicherbare Eigen­be­tei­ligung - wie bei dem Kläger - auf einen Betrag von weniger als 1 % des Jahres­ein­kommens begrenzt bleibe, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Zum Hintergrund:

Nach der Beihil­fe­vor­schrift des Bundes erhält ein Bundesbeamter zu den Aufwendungen im Krankheitsfall von seinem Dienstherrn eine Beihilfe, die je nach dem, wer behandelt wurde (Beamte, Ehegatte oder Kinder) zwischen 50 % und 80 % beträgt. Den von der Beihilfe nicht gedeckten Anteil der Krank­heits­kosten kann der Beamte grundsätzlich privat versichern. Außerdem ist festgelegt, dass die einem Beamten für die Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psycho­the­ra­peu­tischen Leistungen gewährte Beihilfe um 10,00 € je Kalenderquartal gekürzt wird (sog. Praxisgebühr) und die beihilfefähigen Aufwendungen u. a. für Arznei- und Verbandsmittel mindestens um fünf €, höchstens um zehn € gemindert werden. Ein Abzug erfolgt dann nicht mehr, wenn der Eigenanteil die sog. Belas­tungs­grenze, die 2 % bzw. für chronisch Kranke 1 % des jährlichen Einkommens beträgt, erreicht hat.

Vorinstanz:

VG Koblenz, Urteil v. 09.03.2005: Bundesbeamte müssen „Praxisgebühr“ zahlen

Quelle: Pressemitteilung Nr. 54/05 des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.10.2005

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