Dem Kläger, einem Regierungsoberamtsrat a. D., wurde die Beihilfe für seine Aufwendungen für ärztlich verordnete Arznei- Verbands-, Hilfsmittel und Fahrtkosten um einen Eigenanteil von 285,57 € gekürzt. Außerdem musste er die sog. Praxisgebühr in Höhe von 10,00 € pro Kalenderquartal tragen. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Die Minderung der Beihilfe, durch die die Einschränkungen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf die beamtenrechtliche Krankenfürsorge übertragen würden, verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Zwar dürfe danach der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht durch besondere finanzielle Belastungen in Krankheitsfällen gefährdet werden. Jedoch seien Kostendämpfungsmaßnahmen jedenfalls zulässig, wenn die nicht versicherbare Eigenbeteiligung - wie bei dem Kläger - auf einen Betrag von weniger als 1 % des Jahreseinkommens begrenzt bleibe, so das Oberverwaltungsgericht.
Zum Hintergrund:
Nach der Beihilfevorschrift des Bundes erhält ein Bundesbeamter zu den Aufwendungen im Krankheitsfall von seinem Dienstherrn eine Beihilfe, die je nach dem, wer behandelt wurde (Beamte, Ehegatte oder Kinder) zwischen 50 % und 80 % beträgt. Den von der Beihilfe nicht gedeckten Anteil der Krankheitskosten kann der Beamte grundsätzlich privat versichern. Außerdem ist festgelegt, dass die einem Beamten für die Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen gewährte Beihilfe um 10,00 € je Kalenderquartal gekürzt wird (sog. Praxisgebühr) und die beihilfefähigen Aufwendungen u. a. für Arznei- und Verbandsmittel mindestens um fünf €, höchstens um zehn € gemindert werden. Ein Abzug erfolgt dann nicht mehr, wenn der Eigenanteil die sog. Belastungsgrenze, die 2 % bzw. für chronisch Kranke 1 % des jährlichen Einkommens beträgt, erreicht hat.
Vorinstanz:
VG Koblenz, Urteil v. 09.03.2005: Bundesbeamte müssen „Praxisgebühr“ zahlen
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 54/05 des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.10.2005