Dokument-Nr. 351
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil09.03.2005
Bundesbeamte müssen „Praxisgebühr“ zahlen
Der Bund darf die Krankheitsbeihilfe für ärztlich verordnete Arznei-, Verbands- und Hilfsmittel um pauschale Eigenbeteiligungen von 10,00 € pro Kalendervierteljahr („Praxisgebühr“ nach dem Vorbild der gesetzlichen Krankenversicherungen) kürzen. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage eines Beamten gegen die Beihilfekürzung ab.
Der Bundesbeamte war der Ansicht, der Bund müsse im Rahmen seiner Fürsorgepflichten als Dienstherr sicherstellen, dass den Beihilfeberechtigten und seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen keine unzumutbaren Belastungen träfen, die er durch private Vorsorge nicht ausgleichen könne. Da seine Frau und er chronisch krank seien, müssten sie bereits erhebliche Aufwendungen und Eigenanteile tragen.
Die Verwaltungsrichter entschieden, der Bund dürfe die Beihilfe um die pauschale Eigenbeteiligung kürzen. Grundsätzlich müsse gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet werde, die er nicht über eine zumutbare Eigenvorsorge absichern könne. Die Eigenbeteiligung führe jedoch noch nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Beamten. Denn die Eigenbehalte dürften nach den Beihilfevorschriften eine Belastungsgrenze von normalerweise 2 % bzw. bei chronisch Kranken 1 % des jährlichen Einkommens nicht überschreiten. Außerdem stehe dem Dienstherrn ein erheblicher Spielraum zu, wie er die Alimentation und die Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten ausgestalte. Dieser Gestaltungsspielraum lasse es zu, Leistungseinschränkungen nach dem Vorbild des Solidarsystems der gesetzlichen Krankenversicherungen auf die Beihilferegelungen für Beamte zu übertragen.
Der Kläger kann gegen das Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Nachtrag:
siehe Berufung: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.09.2005: Beamter muss Praxisgebühr und Eigenanteil für Medikament tragen
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2005
Quelle: Pressemeldung 19/05 des VG Koblenz vom 04.04.2005
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