21.11.2024
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Dokument-Nr. 351

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Urteil09.03.2005Verwaltungsgericht Koblenz2 K 2847/04
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil09.03.2005

Bundesbeamte müssen „Praxisgebühr“ zahlen

Der Bund darf die Krank­heits­beihilfe für ärztlich verordnete Arznei-, Verbands- und Hilfsmittel um pauschale Eigen­be­tei­li­gungen von 10,00 € pro Kalen­der­vier­teljahr („Praxisgebühr“ nach dem Vorbild der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rungen) kürzen. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage eines Beamten gegen die Beihilfekürzung ab.

Der Bundesbeamte war der Ansicht, der Bund müsse im Rahmen seiner Fürsor­ge­pflichten als Dienstherr sicherstellen, dass den Beihil­fe­be­rech­tigten und seinen berück­sich­ti­gungs­fähigen Angehörigen keine unzumutbaren Belastungen träfen, die er durch private Vorsorge nicht ausgleichen könne. Da seine Frau und er chronisch krank seien, müssten sie bereits erhebliche Aufwendungen und Eigenanteile tragen.

Die Verwal­tungs­richter entschieden, der Bund dürfe die Beihilfe um die pauschale Eigen­be­tei­ligung kürzen. Grundsätzlich müsse gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet werde, die er nicht über eine zumutbare Eigenvorsorge absichern könne. Die Eigen­be­tei­ligung führe jedoch noch nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Beamten. Denn die Eigenbehalte dürften nach den Beihil­fe­vor­schriften eine Belas­tungs­grenze von normalerweise 2 % bzw. bei chronisch Kranken 1 % des jährlichen Einkommens nicht überschreiten. Außerdem stehe dem Dienstherrn ein erheblicher Spielraum zu, wie er die Alimentation und die Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten ausgestalte. Dieser Gestal­tungs­spielraum lasse es zu, Leistungs­ein­schrän­kungen nach dem Vorbild des Solidarsystems der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rungen auf die Beihil­fe­re­ge­lungen für Beamte zu übertragen.

Der Kläger kann gegen das Urteil Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz einlegen. Das Verwal­tungs­gericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Nachtrag:

siehe Berufung: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.09.2005: Beamter muss Praxisgebühr und Eigenanteil für Medikament tragen

Quelle: Pressemeldung 19/05 des VG Koblenz vom 04.04.2005

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