Dokument-Nr. 399
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil19.04.2005
Kostendämpfungspauschale und Praxisgebühr bei Beamten rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klagen von mehreren Beamten gegen den Abzug der sog. Kostendämpfungspauschale und Praxisgebühr von der ihnen zustehenden Beihilfe für Krankheitskosten abgewiesen.
In fünf Fällen betraf die Kürzung die Anwendung der seit Anfang 2003 für Beamte des Landes Berlin geltenden Neufassung des § 44 Landesbeamtengesetzes, nach der von der Beihilfe eine sog. Kostendämpfungspauschale abgezogen wird, die gestaffelt nach Besoldungsgruppen grundsätzlich zwischen 50 Euro (BesGr A 7 bis A 8) und 770 Euro (BesGr B8 bis B 11) beträgt. Für Ruhestandsbeamte beträgt sie - von Ausnahmefällen abgesehen - jeweils 70 % dieses Betrages. In zwei weiteren Verfahren wandten sich die Kläger (je ein Beamter des Landes Berlin und des Bundes) gegen den nach den Beihilfevorschriften seit 2004 vorgesehenen Abzug einer sog. Praxispauschale in Höhe von 10 Euro pro Kalenderquartal der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen.
Nach Auffassung der 28. Kammer des Verwaltungsgerichts sind sowohl die Regelungen über die Kostendämpfungspauschale als auch über die Praxisgebühr verfassungsgemäß. Sie seien insbesondere mit der Alimentationspflicht und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten und dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Ferner halte sich die Berliner Beihilferegelung auch im Rahmen der Gesetzgebungszuständigkeit des Länder.
Die 28. Kammer hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen die Entscheidungen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin zulässig.
Urteile der 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. April 2005:
VG 28 A 55.03 u.a. (Kostendämpfungspauschale)
VG 28 A 337.04 (Praxisgebühr bei Landesbeamten)
VG 28 A 283.04 (Praxisgebühr bei Bundesbeamten)
Siehe nachfolgend die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 21.12.2006: Kostendämpfungspauschale für Berliner Beamte rechtmäßig
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 19/2005 des VG Berlin vom 19.04.2005
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