Dokument-Nr. 3592
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss21.12.2006
Kostendämpfungspauschale für Berliner Beamte rechtmäßigWeitere Beteiligung an Behandlungskosten in Krankheitsfällen
Die Klagen von mehreren Beamten gegen den Abzug der so genannten Kostendämpfungspauschale von der ihnen zustehenden Beihilfe für Krankheitskosten sind auch vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos geblieben.
Seit Anfang 2003 wird nach der für Beamte des Landes Berlin geltenden Neufassung des § 44 des Landesbeamtengesetzes von der Beihilfe je Kalenderjahr eine Kostendämpfungspauschale abgezogen. Diese ist nach Besoldungsgruppen gestaffelt und beträgt grundsätzlich zwischen 50 Euro (BesGr A 7 bis A 8) und 770 Euro (BesGr B 8 bis B 11). Für Ruhestandsbeamte beläuft sie sich - von Ausnahmefällen abgesehen - auf jeweils 70 % dieses Betrages. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte in erster Instanz die gegen den Abzug der Kostendämpfungspauschale gerichteten Klagen von (Ruhestands-) Beamten abgewiesen (Kostendämpfungspauschale und Praxisgebühr bei Beamten rechtmäßig).
Die Regelungen über die Kostendämpfungspauschale sind auch nach Auffassung des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts verfassungsgemäß. Sie seien insbesondere mit der Alimentationspflicht und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten vereinbar. Dem Beamten würden keine Risiken aufgebürdet, deren wirtschaftliche Auswirkungen unüberschaubar seien. Vielmehr sei das nicht versicherbare finanzielle Risiko auf einen Betrag begrenzt, der die amtsangemessene Lebensführung nicht beeinträchtige. Der Eigenbeitrag des Beamten zu seinen Aufwendungen in Krankheitsfällen betrage je nach Gehaltsstufe ,25 bis ,8 % und damit weniger als ein Prozent seiner Jahresbezüge. Die Berliner Beihilferegelung halte sich auch im Rahmen der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Das Land Berlin sei nicht gehindert, sich vom "Beihilfestandard" anderer Bundesländer zu entfernen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/07 des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.01.2007
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