21.11.2024
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Dokument-Nr. 3592

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss21.12.2006

Kosten­dämp­fungs­pau­schale für Berliner Beamte rechtmäßigWeitere Beteiligung an Behand­lungs­kosten in Krank­heits­fällen

Die Klagen von mehreren Beamten gegen den Abzug der so genannten Kosten­dämp­fungs­pau­schale von der ihnen zustehenden Beihilfe für Krank­heits­kosten sind auch vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg erfolglos geblieben.

Seit Anfang 2003 wird nach der für Beamte des Landes Berlin geltenden Neufassung des § 44 des Landes­be­am­ten­ge­setzes von der Beihilfe je Kalenderjahr eine Kostendämpfungspauschale abgezogen. Diese ist nach Besol­dungs­gruppen gestaffelt und beträgt grundsätzlich zwischen 50 Euro (BesGr A 7 bis A 8) und 770 Euro (BesGr B 8 bis B 11). Für Ruhestands­beamte beläuft sie sich - von Ausnahmefällen abgesehen - auf jeweils 70 % dieses Betrages. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hatte in erster Instanz die gegen den Abzug der Kosten­dämp­fungs­pau­schale gerichteten Klagen von (Ruhestands-) Beamten abgewiesen (Kosten­dämp­fungs­pau­schale und Praxisgebühr bei Beamten rechtmäßig).

Die Regelungen über die Kosten­dämp­fungs­pau­schale sind auch nach Auffassung des 4. Senats des Oberver­wal­tungs­ge­richts verfassungsgemäß. Sie seien insbesondere mit der Alimen­ta­ti­o­ns­pflicht und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten vereinbar. Dem Beamten würden keine Risiken aufgebürdet, deren wirtschaftliche Auswirkungen unüberschaubar seien. Vielmehr sei das nicht versicherbare finanzielle Risiko auf einen Betrag begrenzt, der die amtsangemessene Lebensführung nicht beeinträchtige. Der Eigenbeitrag des Beamten zu seinen Aufwendungen in Krank­heits­fällen betrage je nach Gehaltsstufe ,25 bis ,8 % und damit weniger als ein Prozent seiner Jahresbezüge. Die Berliner Beihil­fe­re­gelung halte sich auch im Rahmen der Gesetz­ge­bungs­zu­stän­digkeit der Länder. Das Land Berlin sei nicht gehindert, sich vom "Beihil­fes­tandard" anderer Bundesländer zu entfernen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/07 des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.01.2007

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