21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss13.10.2017

Geschlech­terquote kein zulässiges Kriterium bei Aufnahme in grundständiges GymnasiumGeschlech­terquote verstößt gegen verfassungs­rechtlich garantierten Gleichheits­grundsatz

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem schul­recht­lichen Eilverfahren entschieden, dass eine Geschlech­terquote kein zulässiges Kriterium für die Aufnahme in ein grundständiges bilinguales Gymnasium sein kann.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, ein Junge, begehrte die Aufnahme in ein grundständiges bilinguales Gymnasium. Da es mehr Bewerber als freie Plätze gab, musste ein Auswahl­ver­fahren auf der Grundlage der bisherigen schulischen Leistungen durchgeführt werden. Danach wurden - wegen besserer Noten - überwiegend Mädchen ausgewählt. Das Verwal­tungs­gericht Berlin gab dem vorläufigen Rechts­schutz­antrag des Jungen teilweise statt. Das bilinguale Gymnasium müsse nach der hier einschlägigen Rechts­ver­ordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen zur Gewährleistung des koedukativen Unterrichts dem schwächer vertretenen Geschlecht - d.h. hier den Jungen - mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung stellen. Dies sei nicht geschehen.

In Verordnung vorgesehene Geschlech­terquote verfas­sungs­widrig

Dieser Auffassung hat sich das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg im Beschwer­de­ver­fahren nicht angeschlossen. Die in der Verordnung vorgesehene Geschlech­terquote sei verfas­sungs­widrig. Sie verstoße gegen den in Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verfassung von Berlin garantierten Gleichheitsgrundsatz und das Verbot, Menschen wegen ihres Geschlechts zu bevorzugen. Dies müsse der Verord­nungsgeber beachten, wenn er den Zugang zu öffentlichen Schulen regle. Unabhängig davon fehle eine Rechtsgrundlage im Schulgesetz, aufgrund derer die Senats­schul­ver­waltung ermächtigt werde, eine Geschlech­terquote für grundständige bilinguale Gymnasien in einer Rechts­ver­ordnung zu regeln.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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