18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss07.04.2014

Zukünftige Erstklässler an der Homer-Grundschule haben keinen Anspruch auf Fortführung des deutsch-griechischen ZugesKeine Verletzung der Rechte durch Verlagerung des deutsch-griechischen Unterrichts an die Athene-Grundschule

Das Land Berlin ist nicht verpflichtet, den deutsch-griechischen Zug an der Homer-Schule in Pankow (Staatliche Europa-Schule Berlin) fortzuführen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg in einem schul­recht­lichen Eilverfahren entschieden und damit den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin bestätigt.

Im hier zugrun­de­lie­genden Fall waren die Antrag­stel­le­rinnen des gerichtlichen Verfahrens eine Mutter und ihre Tochter, die im kommenden Schuljahr den bilingualen Zug der Homer-Schule besuchen soll. Dies ist einer Entscheidung der Senats­schul­ver­waltung zufolge, gegen die sich die Antrag­stel­le­rinnen wenden, nicht möglich. Die Homer-Schule richtet im nächsten Schuljahr keine bilinguale erste Klasse mehr ein, weil deutsch-griechischer Unterricht für Grundschüler langfristig nur noch an der Athene-Grundschule in Lichterfelde angeboten werden soll.

Kein Anspruch auf unveränderten Erhalt einer Schule

Das Begehren der Antrag­stel­le­rinnen, das Land Berlin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Homer-Schule in ihrer bisherigen Form fortzuführen, blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass Schülerinnen und Schüler, die noch keine Staatliche Europa-Schule besuchen, grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderten Erhalt einer solchen Schule haben. Bei der Verlagerung des deutsch-griechischen Unterrichts an die Athene-Grundschule handele es sich um eine schul­or­ga­ni­sa­to­rische Maßnahme, durch die zukünftige Schülerinnen und Schüler nicht in ihren Rechten verletzt werden könnten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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