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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss17.06.2009

VG Berlin: Keine Pflicht zur Aufnahme von Erstklässlern an einer Schule, die in naher Zukunft geschlossen wirdAblehnung von Schulanfängern als Vorstufe zur Auflösung einer Schule zulässig

Eine Schule – hier die Grundschule im Taunus-Viertel in Berlin-Lichtenrade – muss zum neuen Schuljahr keine neuen Erstklässler mehr aufnehmen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Im zugrun­de­lie­genden Fall wurde ein Eilantrag von Eltern und deren Kind abgelehnt, die sich dagegen gewandt hatten, dass keine ersten Klassen an der von ihnen ausgewählten Grundschule eingerichtet werden sollen.

Die Schulverwaltung beabsichtigt, die Taunus-Grundschule zum Schuljahr 2010/2011 aufzulösen und die Schüler auf andere Grundschulen in der Region Lichtenrade zu verteilen. Zur Vorbereitung dieser Maßnahme sollen schon im kommenden Schuljahr keine Schulanfänger mehr an der Grundschule aufgenommen werden.

Eltern können Schulleitung nicht zur Aufnahme der Schüler zwingen

Das Verwal­tungs­gericht hat entschieden, dass Eltern und ihre einzuschulenden Kinder die Schulverwaltung nicht zur Einrichtung erster Klassen an einer bestimmten Grundschule zwingen können. Dies gelte auch dann, wenn die Grundschule derzeit noch die zuständige Schule sei. Bei schul­or­ga­ni­sa­to­rischen Maßnahmen stehe der Schulverwaltung ein weiter organi­sa­to­rischer Gestal­tungs­spielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden könne. Die Schulverwaltung könne daher die Einrichtung erster Klassen als Vorstufe zur Auflösung der Schule ablehnen, wenn sich die Entscheidung als willkürfrei erweise. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Entscheidung beruhe auf eingehenden Erwägungen des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg, wie dem Schülerrückgang in der Region Lichtenrade zu begegnen sei. Dabei seien in nicht zu beanstandender Weise verschiedene Grundschulen in der Region miteinander verglichen und eine Vielzahl von Gesichtspunkten berücksichtigt worden, etwa die Stand­ort­ka­pazität, die künftige Auslastung, Nachnut­zungs­mög­lich­keiten, getätigte Investitionen, Sanie­rungs­bedarf, Bevöl­ke­rungs­ent­wicklung, Schulwege, Schulprofil und schulische Angebote.

Hinweis: Der Beschluss der 3. Kammer betrifft nur die schul­or­ga­ni­sa­to­rische Maßnahme der Nicht­ein­richtung erster Klassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/09 des VG Berlin vom 24.06.2009

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