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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil12.02.2007

Betrie­bs­ge­neh­migung eines Flughafens darf widerrufen werdenOVG Berlin-Brandenburg weist Klagen gegen die Schließung des Flughafens Tempelhof ab

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Klagen von Luftfahrt­un­ter­nehmen gegen die Schließung des Verkehrs­flug­hafens Tempelhof abgewiesen. Gegenstand der Klageverfahren war der vom Berliner Senat gegenüber der Flugha­fen­ge­sell­schaft verfügte Widerruf der luftrechtlichen Genehmigung für den Betrieb des Flughafens Tempelhof (nunmehr) zum 31. Oktober 2008.

Die von Tempelhof aus operierenden Luftfahrt­un­ter­nehmen sind nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts durch die Schließung des Flughafens zum 31. Oktober 2008 nicht in ihren Rechten verletzt. Der Widerruf der Betriebsgenehmigung eines Flughafens sei rechtlich grundsätzlich möglich, wenn der bisherige Betreiber den Flugha­fen­betrieb nicht fortführen wolle. Die europa­recht­lichen Vorgaben über die benach­tei­li­gungsfreie Verlagerung der Verkehrsströme innerhalb eines Flugha­fen­systems (hier bestehend aus den Flughäfen Tegel, Tempelhof und Schönefeld) seien eingehalten worden.

Bei der hier beabsichtigten stufen weisen Umgestaltung des bestehenden Flugha­fen­systems zu einem Single-Airport in Schönefeld seien für die Übergangsphase geringere Beein­träch­ti­gungen nicht zu vermeiden. Für die Unternehmen der Allgemeinen Luftfahrt sei eine Verlagerung nach Schönefeld-Süd ab der Flugplanperiode Winter 2008/2009 zumutbar. Für die Linien­un­ter­nehmen sei nicht erkennbar, dass das ihnen von der Behörde eingeräumte Wahlrecht zwischen Tegel und Schönefeld aus Kapazi­täts­gründen von vornherein nicht ausgeübt werden könne. Im Übrigen sei Schönefeld-Nord ein zumutbarer Ersatzstandort.

Siehe auch:

Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des Nacht­flug­be­triebs (Bundes­ver­wal­tungs­gericht, Urteil v. 16.03.2006 - 4 A 1001.04, 4 A 1073.04, 4 A 1075.04, 4 A 1078.04 -)

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 9/2007 des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.02.2007

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