Dokument-Nr. 5245
Permalink https://urteile.news/
Bundesverwaltungsgericht Beschluss29.11.2007
Grünes Licht für Schließung des Flughafens Berlin-Tempelhof
Der Flughafen Berlin-Tempelhof darf zum 31. Oktober 2008 geschlossen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in letzter Instanz entschieden.
Auf Antrag der Berliner Flughafengesellschaft widerrief die Berliner Senatsverwaltung die Betriebsgenehmigung für den Flughafen Tempelhof, um damit die rechtlichen Voraussetzungen für die Stilllegung des verlustbringenden Flughafens zum 31. Oktober 2008 zu schaffen. Hiergegen haben sich mehrere Fluggesellschaften gerichtlich zur Wehr gesetzt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat ihre Klagen abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt; die Schließungsverfügung ist damit unanfechtbar.
Nach Auffassung beider Gerichte können Fluggesellschaften nicht beanspruchen, dass ein Verkehrsflughafen auf Dauer gegen den Willen des Flughafenbetreibers offen gehalten wird. Sie können nur verlangen, dass ihre Interessen bei einer Schließung angemessen berücksichtigt werden. Dem ist die Senatsverwaltung nachgekommen, indem sie dafür Sorge getragen hat, dass die Klägerinnen ab dem 1. November 2008 am Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld Luftverkehr durchführen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 74/07 des BVerwG vom 04.12.2007
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss5245
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.