21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss02.04.2019

Online-Angebot von www.bild.de darf vorerst weiterhin Live-Streams verbreitenAbgrenzung zwischen zulassungs­pflichtigem Rundfunk und zulas­sungs­freien Medien in digitaler Welt bisher ungeklärt und höchst umstritten

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass vorerst weiter Live-Streams im Online-Angebot von www.bild.de verbreitet werden dürfen. Damit wies es die Beschwerde der Medienanstalt Berlin-Brandenburg gegen einen entsprechenden Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin zurück.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Medienanstalt Internet-Video-Formate von bild.de, soweit diese als Live-Stream verbreitet werden, als zulas­sungs­pflichtigen Rundfunk eingestuft und deren Verbreitung ohne Rundfunk­zu­lassung untersagt. Dabei handelt es sich um die - später über bild.de, Facebook und YouToube abrufbaren - Formate "Die richtigen Fragen", "BILD-Sport - Talk mit Thorsten Kinnhöfer" und "BILD -Live". Gegen diesen Bescheid hatte sich die Mutter­ge­sell­schaft des Axel-Springer-Konzerns gewandt.

Antragsgegnerin müsste im Falle der vorläufigen Einstellung des Live-Streamings erhebliche Verlust bei (Publikums-)Reichweite hinnehmen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg sah die Erfolgs­aus­sichten der beim Verwal­tungs­gericht anhängigen Klage unter Verweis darauf als "offen" an, dass die rechtliche Abgrenzung zwischen zulas­sungs­pflichtigem Rundfunk und zulas­sungs­freien Medien in der digitalen Welt bisher ungeklärt und höchst umstritten sei. Die in einem solchen Fall gebotene Inter­es­se­n­ab­wägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin, die Vollziehung des Bescheides bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, gehe zu Gunsten der Antragstellerin aus. Denn diese müsste im Falle der vorläufigen Einstellung des Live-Streamings einen erheblichen Verlust an (Publikums-)Reichweite hinnehmen. Das ergebe sich aus der Konzeption als Live-Angebot mit Kommen­ta­r­funk­tionen für die Empfänger, die bei laufender Sendung eine Diskussion bzw. eine direkte Kommunikation mit den Nutzern ermögliche. Demgegenüber reduziere sich das öffentliche Vollzug­s­in­teresse darauf, ein Verbot durchzusetzen, dessen Anwendung vorliegend gerade streitig sei. Form und Inhalt der Formate seien nicht beanstandet worden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm)

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