18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss18.10.2018

Live-Streams der BILD-Zeitung vorerst weiterhin zulässigFrage einer möglichen Veranstaltung von Rundfunk ohne Zulassung muss im Haupt­sach­ver­fahren geklärt werden

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die BILD-Zeitung vorerst weiter sogenannte Live-Streams verbreiten darf.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens veranstaltet und verbreitet seit April 2018 die Internet-Video-Formate "Die richtigen Fragen", "BILD live" und "BILD-Sport - Talk mit Thorsten Kinhöfer". Diese Formate können live gestreamt werden. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg stellte im Juli 2018 fest, dass die Antragstellerin hierdurch Rundfunk ohne Zulassung veranstalte und beanstandete diesen Verstoß. Die besagten Internet-Video-Formate seien als Rundfunk einzustufen, da es sich um lineare, audiovisuelle Informations- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­dienste handle, die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt seien. Darüber hinaus untersagte die Antragsgegnerin die Veranstaltung und Verbreitung der streitigen Internet-Videostreams, sofern nicht bis zum 3. September 2018 ein Antrag auf Zulassung gestellt werde.

Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg nicht offensichtlich rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Berlin gab dem Eilantrag der Antragstellerin statt. Bei der nötigen Inter­es­se­n­ab­wägung müsse das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der Entscheidung vorerst zurückstehen. Denn der Bescheid sei nicht offensichtlich rechtmäßig. Es sei fraglich, ob das Vorgehen der Antragstellerin als Rundfunk im Sinne der von der Medienanstalt zugrunde gelegten Definition anzusehen sei. Die beanstandeten Formate seien in diesem Sinne zwar zum zeitgleichen Empfang bestimmt; ferner würden sie durch elektro­ma­gne­tische Schwingungen verbreitet und seien für die Allgemeinheit bestimmt. Fraglich sei allerdings, ob - wie der Rundfunkstaatsvertrag weiterhin fordere - die Verbreitung "entlang eines Sendeplans" erfolge. Dieser Begriff sei in der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Problematisch sei unter anderen, ob hierfür eine bestimmte Programmlänge und eine Mindestzahl an Sendungen erforderlich sei und ob die Sendungen unmittelbar aufeinander folgen müssten. Die Beantwortung dieser Fragen erfordere eine eingehende rechtliche Würdigung, die dem Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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