21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25014

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Urteil23.02.2017Landgericht Hamburg310 O 221/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2017, 560Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2017, Seite: 560
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ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Urteil23.02.2017

Urheber­rechts­verletzung durch Weiterleitung von Pay-TV-Sendungen mittels Live-StreamingsPay-TV-Anbieterin steht Schadens­ersatz­anspruch in Höhe des Gewinns des Rechts­ver­letzers zu

Werden Pay-TV-Sendungen mittels Live-Streamings auf einer Internetseite weitergeleitet, so liegt eine Urheber­rechts­verletzung vor. Der Betreiber der Internetseite haftet der Pay-TV-Anbieterin in Höhe seines Reingewinns auf Schadensersatz. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Internetseite waren Sendungen einer Pay-TV-Anbieterin als Live-Stream verfügbar. Dabei handelte es sich insbesondere um Fußball-Bundes­li­ga­spiele und Spielfilme. Das Sendesignal der Pay-TV-Anbieterin wurde im Weg des Live-Streamings auf die Internetseite weiter­über­tragen. Da der Streaming-Empfang für die Nutzer kostenpflichtig war, erwirt­schafteten die Betreiber der Internetseite einen Reingewinn von 18.580 EUR. Diesen Gewinn verlangte die Pay-TV-Anbieterin im Wege der Klage von den beiden Betreibern der Internetseite als Schadensersatz.

Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Gewinns

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 97 Abs. 2 des Urheber­rechts­ge­setzes (UrhG) ein Schaden­s­er­satz­an­spruch in Höhe des Reingewinns, also 18.580 EUR, zu.

Urheber­rechts­ver­letzung durch Weiterleitung des Sendesignals im Wege des Live-Streamings

Durch die Weiterleitung des Sendesignals der Klägerin im Wege des Live-Streamings haben die Beklagten in das ausschließliche Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzuleiten, eingegriffen. Dieses Recht stehe der Klägerin gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu. Zudem haben die Beklagten das ausschließliche Recht der Klägerin, ihre Funksendungen im Sinne des § 19 a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, verletzt.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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