18.10.2024
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Dokument-Nr. 23323

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Oberlandesgericht Celle Beschluss31.08.2016

Betreiber eines Card-Sharing-Servers für Pay-TV begeht ComputerbetrugWeitergabe des Kontrollworts für Daten­entschlüsselung stellt unbefugte Verwendung von Daten dar

Der Betreiber eines sogenannten Card-Sharing-Servers, der selbst Kunde eines Anbieters von Pay-TV ist, erfüllt dann den Tatbestand des Compu­ter­be­truges, wenn er für Dritte über seinen Server unbefugt Sendesignale mit Pay-TV-Programmen entschlüsselt. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Celle und bestätigte insoweit die Rechtsprechung des Landgerichts Verden.

Der Angeklagte des zugrunde liegenden Verfahrens hatte selbst ein Abonnement bei einem Pay-TV-Anbieter abgeschlossen, dessen Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen den Abonnenten verpflichten, eine zur Entschlüsselung des Sendesignals übergebene Karte ausschließlich zum persönlichen Gebrauch zu nutzen. Er betrieb seit Frühjahr 2009 einen sogenannten Card-Sharing-Server, mit dessen Hilfe er seinen Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und ohne Abschluss eines Abonne­ment­ver­trages bei dem Pay-TV-Sender den unver­schlüs­selten Empfang des Fernseh­pro­gramms ermöglichte. Dabei wies er in seinen Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen darauf hin, dass eine Nutzung der zur Entschlüsselung erforderlichen Kontrollwörter nur außerhalb der Europäischen Union zulässig sei. Seine Kunden akquirierte der Angeklagte jedoch ausnahmslos im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Angeklagter wegen Computerbetrug in 65 Fällen verurteilt

Das Landgericht Verden hatte den Angeklagten unter anderen wegen Computerbetrug in 65 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten verwarf das Oberlan­des­gericht Celle, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Compu­ter­be­truges richtete. Wegen der Strafzumessung hat das Oberlan­des­gericht das Verfahren an das Landgericht Verden zurückverwiesen.

AGB des Angeklagten lassen Betrugsvorsatz nicht entfallen

Das Oberlan­des­gericht sieht in der Weitergabe des Kontrollworts für die Daten­ent­sch­lüs­selung eine unbefugte Verwendung von Daten, die zu einem unmittelbaren Vermö­gens­schaden des Pay- TV-Senders führt. Dadurch werde dem Card-Sharing-Kunden die Möglichkeit eröffnet, das entschlüsselte Programm anzuschauen, ohne dafür Geld an den Pay-TV-Sender zu zahlen. Die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen des Angeklagten ließen den Betrugsvorsatz des Angeklagten nicht entfallen, weil seine Kunden sämtlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, also im Sendebereich des Pay-TV-Senders, ansässig waren.

§ 263 a Strafgesetzbuch (StGB) Computerbetrug lautet:

Erläuterungen
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermö­gens­vorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Daten­ver­a­r­bei­tungs­vorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online

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