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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss27.06.2007

Bio-Imker hat keinen Anspruch auf Maßnahmen gegen "Gen-Mais"Kein Anspruch auf Pollen­ent­fernung

Ein Brandenburger Bio-Imker unterlag auch in zweiter Instanz in einem verwal­tungs­ge­richt­lichen Eilrechtsstreit um den Anbau von gentechnisch verändertem Mais. Er befürchtet, dass seine Bienen die von den Bienenständen ca. 900 bis 2.500 Meter entfernten Anbauflächen anfliegen, von den Maispflanzen Pollen sammeln und in den Honig eintragen. Um dies zu verhindern, verlangte er von der zuständigen Behörde, von den Maisbauern Maßnahmen zu fordern, die die Freisetzung von Maispollen verhindern.

Diese könnten beispielsweise den Mais vor der Blüte ernten oder die Pollenfahnen jeweils zurückschneiden. Nachdem die Behörde derartige Ordnungs­ver­fü­gungen abgelehnt hatte, verfolgte der Imker sein Begehren vergeblich mit einem Eilantrag weiter.

Nachdem bereits das Verwal­tungs­gericht Frankfurt (Oder) den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte, ist nunmehr auch seine Beschwerde vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Berlin Brandenburg ohne Erfolg geblieben. In seinem Beschluss führte der 11. Senat aus, dass nach der im Eilverfahren nur möglichen überschlägigen Prüfung ein Anspruch des Imkers auf ordnungs­be­hörd­liches Einschreiten nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit festgestellt werden könnte. Es sei schon fraglich, ob die Auffassung des Imkers zutreffe, dass sein Honig durch den vermutlich minimalen Eintrag von Pollen der gentechnisch veränderten Maispflanzen seine Verkehrs­fä­higkeit verliere. Jedenfalls dürften die aus dem Grundsatz der Koexistenz zwischen die Gentechnik nutzender, herkömmlicher und ökologischer Wirtschaftsweise folgenden Vorsor­ge­pflichten der Landwirte nicht so weit gehen, dass sie auf die Befruchtung der Maispflanzen und damit auf die Ernte verzichten müssten.

Vielmehr sei es dem Imker zuzumuten, seine Bienen für die relativ kurze Zeit der Maisblüte an einen Standort zu versetzen, von dem aus die Bienen die Gen-Maisfelder nicht erreichen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/07 des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.06.2007

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