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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss04.05.2007

Imker hat Anspruch auf Schutz vor Pollen gentechnisch veränderten MaisesLandwirt­schafts­ver­waltung muss Mais vor der Blüte ernten

Ein Imker aus dem Landkreis Donau-Ries erzeugt Honig zum Eigenverbrauch und zum Verkauf. Im Jahr 2005 stellte er in dem von seinen Bienen gesammelten Pollen Erbgut von gentechnisch verändertem Mais fest. Für das Jahr 2007 wurden in einer Entfernung von 1500 bis 2200 m vom Bienenhaus des Imkers entfernt Anbauflächen für gentechnisch veränderten Mais der Linie MON 810 gemeldet.

Der Imker rief daraufhin das Verwal­tungs­gericht Augsburg an und beantragte, die Landwirt­schafts­ver­waltung des Freistaates Bayern als Betreiberin des Maisanbaus zu verpflichten, für das Anbaujahr 2007 geeignete Maßnahmen zu treffen, damit der vom Antragsteller produzierte Honig nicht infolge des Anbaus von gentechnisch verändertem Mais seine Verkehrs- und Verbrauchs­fä­higkeit verliert.

Das Verwal­tungs­gericht Augsburg verpflichtete nun die Landwirt­schafts­ver­waltung, den gentechnisch veränderten Mais vor der Blüte zu ernten oder die Pollenfahnen der Maispflanzen während der Blütezeit abzuschneiden. Durch den Maisanbau der Landwirt­schafts­ver­waltung gelangten Pollen von Maispflanzen der Linie MON 810 in den Honig des Antragstellers. Honig, der Pollen von gentechnisch veränderten Organismen enthalte, sei ein gentechnisch verändertes Lebensmittel im Sinne der einschlägigen Verordnung der Europäischen Gemeinschaft. Damit sei er weder verkehrsfähig noch verbrauchsfähig. Dadurch werde der Antragsteller in seinen Rechten auf Schutz seiner Gesundheit und in seinem Recht auf gentechnikfreie Wirtschaftsweise verletzt. Demgemäß sei die Landwirt­schafts­ver­waltung zu verpflichten, Schutzmaßnahmen gegen eine Beein­träch­tigung der Imkereiprodukte des Antragstellers zu treffen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Augsburg vom 08.05.2007

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