18.10.2024
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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Beschluss21.06.2007

Imker hat keinen Anspruch auf Abernten von Gen-Maisfeld

Ein Imker aus dem Landkreis Donau-Ries hat keinen Anspruch darauf, den Anbau von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON 810 auf einer von seinem Bienenhaus ca. 1,5 bis 2 km entfernt gelegenen staatlichen Versuchsfläche zu untersagen bzw. darauf, dass die Anbaufläche vor der Blüte abgeerntet wird. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof unter Aufhebung der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Augsburg im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren entschieden und damit einen Eilantrag des Imkers abgelehnt, der befürchtet, dass in seinem Honig gentechnisch veränderte Pollen der Maispflanzen der Linie MON 810 gelangen könnten.

In seiner Begründung weist der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof darauf hin, dass im Eilverfahren nicht geklärt werden könne, ob im Honig einge­schlossener Pollen überhaupt noch unter den Begriff des gentechnisch veränderten Organismus (GVO) fallen könnte. Zudem führt das Gericht aus, dass nach den einschlägigen EU-Vorschriften das Inver­kehr­bringen des Honigs - mit unbeab­sich­tigten und technisch unvermeidbaren Spuren von Pollen gentechnisch veränderter aber gentech­nik­rechtlich zum Ausbringen in die Umwelt zugelassener Maispflanzen - weder verboten sei, noch einer Kennzeich­nungs­pflicht unterliege, da der hierfür festgesetzte Schwellenwert von ,9 % nicht erreicht werde. Daher sei eine "wesentliche Beein­träch­tigung" der durch das Gentech­nik­gesetz geschützten Rechtsgüter nicht gegeben.

Auch habe der "Anbauer" die Pflicht der "guten fachlichen Praxis" beachtet, da zu dem Imkereibetrieb ein ausreichender Mindestabstand (hier von ca. 1,5 bis 2 km) eingehalten werde und sich zudem zwischen der Anbaufläche und dem Betrieb eine Ortschaft als eine Art Barriere befinde. Den "Anbauer" treffe auch nicht deshalb eine gesteigerte Sorgfalts­pflicht, weil Mais der Linie MON 810 selbst nicht als Lebensmittel zugelassen sei. Denn insofern werde aufgrund der gentech­nik­recht­lichen Zulassung der Freisetzung von Mais der Linie MON 810 in die Umwelt in Kauf genommen, dass gentechnisch veränderte Pollen in geringen Spuren in die Nahrung des Menschen gelangen könnten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 25.06.2007

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