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02.10.2026 

Dokument-Nr. 36283

Sie sehen den Görlitzer Park in Berlin.
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss01.10.2026

OVG Berlin-Brandenburg kippt Schließzeiten für den Görlitzer Park in BerlinFestlegung von Öffnungszeiten durch das Land bleibt wegen fehlender Eingriffs­vor­aus­set­zungen rechtswidrig

Die Festlegung von Öffnungszeiten für die Grün- und Erholungsanlage Görlitzer Park bliebt weiterhin ausgesetzt. Das folgt aus dem Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg. Der Berliner Senat hatte sich von der Schließung einen spürbaren Rückgang des Drogenhandels und der Gewaltdelikte versprochen.

Mit einer Allge­mein­ver­fügung vom 23. Februar 2026 legte Senats­ver­waltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) für die im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg gelegene öffentliche Grün- und Erholungsanlage Görlitzer Park ab dem 1. März 2026 Öffnungszeiten fest. Der Park sollte danach von 6 Uhr bis 22 Uhr, in den Sommermonaten bis 23 Uhr, geöffnet sein. Nach Auffassung der Senats­ver­waltung habe sie anstelle der Bezirks­ver­waltung Friedrichshain-Kreuzberg handeln dürfen, da sie im März 2024 von ihrem Eingriffsrecht zulässigerweise Gebrauch gemacht habe. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Öffnungszeiten seien gegeben, denn der Görlitzer Park befinde sich vollständig in einem krimi­na­li­täts­be­lasteten Ort. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hatte dem Eilrechts­schutz­antrag von fünf Anwohnerinnen und Anwohnern stattgegeben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wieder­her­ge­stellt.

Die Beschwerde der Senats­ver­waltung blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des 11. Senats ist die Allge­mein­ver­fügung rechtswidrig. Die Senats­ver­waltung war für die Festsetzung von Öffnungszeiten nicht zuständig, weil die notwendigen Voraussetzungen für ein Eingriffsrecht im März 2024 nicht vorgelegen haben. Das Eingriffsrecht setzt die Nichtbefolgung einer dem Bezirksamt erteilten konkreten Weisung voraus. Eine Weisung, bis Ende März 2024 Öffnungszeiten für den Görlitzer Park festzulegen, hatte die Senats­ver­waltung aber nicht ausgesprochen. Vielmehr hatte sie gegenüber dem Bezirksamt lediglich die Festsetzung der Öffnungszeiten in einer unbestimmten Zukunft und unter dem Vorbehalt der Schaffung entsprechender rechtlichen Grundlagen durch den Gesetzgeber verlangt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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