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02.06.2026 

Dokument-Nr. 36013

Sie sehen den Görlitzer Park in Berlin.
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss01.06.2026

Der wegen Drogenhandels und Kriminalität bekannte "Görlitzer Park" in Berlin-Kreuzberg muss offen bleibenVerwal­tungs­gericht setzt Öffnungs­zei­ten­re­gelung für den Görlitzer Park vorläufig außer Vollzug

Die Allge­mein­ver­fügung zur Festlegung von Öffnungszeiten für den Görlitzer Park ist rechtswidrig, weil die Senats­ver­waltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) für den Erlass nicht zuständig war. Das hat das Verwal­tungs­gericht in einem Eilverfahren entschieden.

Mit Allgemeinverfügung vom 23. Februar 2026 legte die SenMVKU für die in Friedrichshain-Kreuzberg gelegene öffentliche Grün- und Erholungsanlage Görlitzer Park ab dem 1. März 2026 geltende Öffnungszeiten von 6 Uhr bis 22 Uhr, in den Sommermonaten bis 23 Uhr, fest. Zudem ordnete sie den sofortigen Vollzug der Entscheidung an. Zur Begründung führte sie aus, der Senat sei wegen der Ausübung des Eintrittsrechts anstelle der Bezirks­ver­waltung Friedrichshain-Kreuzberg zuständig. Der Görlitzer Park befinde sich vollständig in einem krimi­na­li­täts­be­lasteten Ort. Gegen die Festlegung der Öffnungszeiten haben fünf Anwohnende Klage erhoben und einen Eilrechtsantrag gestellt. Sie meinen, die Senats­ver­waltung sei bereits nicht zuständig und die Schließung unver­hält­nismäßig.

Verfrühte Ausübung des Eintrittsrechts macht Allge­mein­ver­fügung rechtswidrig

Die 24. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Allge­mein­ver­fügung erweise sich nach summarischer Prüfung als formell rechtswidrig. Die Senats­ver­waltung habe von dem Eintrittsrecht verfrüht Gebrauch gemacht. Die Möglichkeit, nach dem Grünan­la­gen­gesetz aus sicher­heits­po­li­tischen Zwecken Öffnungszeiten festzulegen, sei erst mit der Änderung der Rechtslage im Juli 2024 geschaffen worden. Im Zeitpunkt der Ausübung des Eintrittsrechts (März 2024) hätte eine solche Regelung auf grünan­la­gen­spe­zi­fische Zwecke gestützt werden müssen. Ziel sei jedoch die allgemeine Gefahrenabwehr - die Verhütung von Straftaten - gewesen. Die dem Bezirk im März 2024 erteilte Weisung sei daher rechtswidrig gewesen. Die erneute Durchführung eines Eingriffs­ver­fahrens sei auch keine verzichtbare bloße Förmelei. Wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung dürfte die Senats­ver­waltung eine dem Gesetzgeber vorbehaltene Änderung der Rechtslage nicht vorwegnehmen. Unabhängig davon, dass sich der Bezirk weiter weigere, Öffnungszeiten festzulegen, sei ein erneutes Eingriffs­ver­fahren mit Verstän­di­gungs­versuch und ggf. Anrufung der neu geschaffenen Einigungsstelle durchzuführen.

Damit habe das Gericht nicht mehr über die Frage entscheiden müssen, ob eine (aktuelle) Weigerung des Bezirks, nächtliche Schließzeiten für den Görlitzer Park festzulegen, erhebliche Gesam­t­in­teressen Berlins beeinträchtige. Es spreche allerdings vieles dafür, dass aktuell ein Eintritt des Senats auf die weit über die Stadtgrenzen Berlins reichende öffentliche Diskussion und mediale Berich­t­er­stattung über die Krimi­na­li­täts­pro­blematik im und um den Görlitzer Park gestützt werden könnte.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/mw)

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