21.11.2024
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Dokument-Nr. 31240

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Beschluss30.12.2021Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 11 S 109/21
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss30.12.2021

Brandenburg: OVG weist Eilantrag gegen 2G-Regelung im Einzelhandel zurückMaßnahmen sind angesichts der Dynamik des Infek­ti­o­ns­ge­schehens und der Belastung des Gesund­heits­systems angemessen

Das Oberverwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat es abgelehnt, einzelne Regelungen der Zweiten SARS-CoV-Eindämmungs­verordnung (2. SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021 insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als darin den Betreibern von Verkaufsstellen im Einzelhandel aufgegeben wird, durch Kontrolle der Impf- bzw. Genese­nen­nachweise und den Abgleich mit amtlichen Ausweispapieren sicherzustellen, dass Zutritt zu ihren Verkaufsräumen nur nach der 2G-Regelung gewährt wird.

Die Antragstellerin, die unter anderem im Land Brandenburg eine Vielzahl von Filialen des Texti­l­ein­zel­handels betreibt, hatte im Wesentlichen geltend gemacht, für die Verpflichtung von Privatpersonen zu Impfpass- und Ausweis­kon­trollen fehle eine Ermäch­ti­gungs­grundlage. Ferner sei die Kontroll­ver­pflichtung unver­hält­nismäßig. Das Infek­ti­o­ns­risiko beim Einkaufen im Einzelhandel sei vergleichsweise gering. Ihre Beschäftigten würden aber bei der Kontrolle auf eine zunehmende Aggressivität treffen, die sich unter anderem in Beleidigungen, Pöbeleien und sogar körperlichen Übergriffen äußere. Überdies seien die Regelungen gleich­heits­widrig, denn ohne sachliche Rechtfertigung würde eine Reihe von Einzel­han­delss­parten, z.B. Buchhandlungen, Garten­fach­märkte und Lebens­mit­tel­märkte, die auch Bekleidung anbieten würden, von der 2G-Regelung ausgenommen.

Richter: Für die Regelung einer Kontrollpflicht durch die Einzelhändler besteht eine hinreichende rechtliche Grundlage

Der 11. Senat hat diese Einwände nicht geteilt. Das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz sehe sowohl Regelungen zur Vorlage von Impf- und Genese­nen­nach­weisen als auch zu Beschränkungen von Einzel­han­dels­be­trieben vor und biete daher eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Regelung einer Kontrollpflicht durch die Einzelhändler. Auch seien die beanstandeten Regelungen voraussichtlich verhältnismäßig. Der Verord­nungsgeber, dem insoweit ein Einschät­zungs­spielraum zuzubilligen sei, habe sie als geeignet und erforderlich ansehen dürfen.

Richter: 2G-Regelung ist angemessen

Angesichts der derzeitigen Dynamik des Infek­ti­o­ns­ge­schehens und der Belastung des Gesund­heits­systems, insbesondere auch der inten­siv­me­di­zi­nischen Behand­lungs­ka­pa­zitäten, sei die 2G-Regelung zudem angemessen und der Eingriff in die Berufsfreiheit der Einzel­han­dels­be­triebe gerechtfertigt. Die Inanspruchnahme des regulären Verkaufs­per­sonals durch die Kontrol­l­aufgaben ließe sich dadurch abmildern, dass die Antragstellerin vorübergehend zusätzlich auf externe Mitarbeiter professioneller Sicher­heits­dienste zurückgreifen könne, womit sich auch Belästigungen und eventuelle Gefährdungen des Verkaufs­per­sonals abwenden ließen. Die angegriffenen Vorschriften verstießen voraussichtlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Mit der Privilegierung einzelner Sparten von Betrieben und Institutionen habe der Verord­nungsgeber den ihm zustehenden Gestal­tungs­spielraum nicht offensichtlich überschritten.

In Bezug auf den Ausnahmekatalog bestehen keine Bedenken

Dem Ausnahmekatalog liege die Annahme zugrunde, dass die dort aufgeführten Bereiche für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung von besonderer Bedeutung seien. Dies dürfte auch auf Buchhandlungen zutreffen, denen im Hinblick auf die Bildung und die Berufsausübung eine besondere Bedeutung zukomme. Garten­fach­märkte befriedigten einen jeweils saisonal neu entstehenden Bedarf. Dass Einzel­han­dels­ge­schäfte mit einem Mischsortiment an der Privilegierung teilnehmen würden, sofern das Sortiment des täglichen Bedarfs überwiege, sei ebenfalls nicht gleich­heits­widrig. Da eine große Anzahl von Verkaufsstellen Mischsortimente anbieten, bestehe ein Regelungs­be­dürfnis. Diese Regelung danach auszurichten, welcher Sortimentsteil überwiege, erscheine nicht willkürlich. Ein Gleich­heits­verstoß dränge sich des Weiteren nicht auf, soweit diese Einzelhändler auch sonstige Waren, etwa Kleidung, an alle Kunden verkaufen dürften. Denn in diesem Fall beschränke sich der Kundenstrom und damit die Gefahr einer Übertragung des Virus auf diejenigen Verkaufsstellen, die zur Deckung des täglichen Bedarfs, etwa mit Lebensmitteln, ohnehin aufgesucht würden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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