18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil20.05.2008

Keine Rundfunk­ge­büh­ren­be­freiung für ALG II-Empfänger mit geringen ZuschlägenGesetzgeber hat in zulässiger Weise typisiert und pauschaliert

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in mehreren Berufungs­ver­fahren entschieden, dass Empfänger von Arbeits­lo­sengeld II, die hierzu einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, auch dann keine Befreiung von den Rundfunk­ge­bühren beanspruchen können, wenn dieser Zuschlag die Höhe der monatlichen Rundfunk­ge­bühren von 17,03 Euro unterschreitet.

Das Oberver­wal­tungs­gericht widersprach der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin, dass in derartigen Fällen, die § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­ver­trages ohne Rücksicht auf die Höhe des Zuschlags von der Befreiung ausschließt, dennoch im Wege verfas­sungs­kon­former Auslegung eine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 dieses Staatsvertrages anzunehmen sei.

Norm bietet keinen Spielraum für eine verfas­sungs­konforme Auslegung

Letztgenannte Norm sei wegen des klar entge­gen­ste­henden Willens des Gesetzgebers keiner verfas­sungs­kon­formen Auslegung zugänglich. Überdies würden die vom Verwal­tungs­gericht gehegten verfas­sungs­recht­lichen Bedenken nicht geteilt.

Gesetzgeber hat in zulässiger Weise typisiert und pauschaliert

Die gegenüber ALG II-Empfängern bestehende Ungleichbehandlung sei durch sachliche Gründe gedeckt und Ausfluss einer verfas­sungs­rechtlich zulässigen Typisierung und Pauschalierung des Gesetzgebers. Auch liege kein verfas­sungs­rechtlich unzulässiger Eingriff in das Existenzminimum vor, wenn die betreffenden ALG II-Empfänger darauf verwiesen würden, vorübergehend einen Teil der Rundfunkgebühren aus den Regelleistungen zu bestreiten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/08 des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.05.2008

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