Dokument-Nr. 6082
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil20.05.2008
Keine Rundfunkgebührenbefreiung für ALG II-Empfänger mit geringen ZuschlägenGesetzgeber hat in zulässiger Weise typisiert und pauschaliert
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in mehreren Berufungsverfahren entschieden, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II, die hierzu einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, auch dann keine Befreiung von den Rundfunkgebühren beanspruchen können, wenn dieser Zuschlag die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühren von 17,03 Euro unterschreitet.
Das Oberverwaltungsgericht widersprach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin, dass in derartigen Fällen, die § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ohne Rücksicht auf die Höhe des Zuschlags von der Befreiung ausschließt, dennoch im Wege verfassungskonformer Auslegung eine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 dieses Staatsvertrages anzunehmen sei.
Norm bietet keinen Spielraum für eine verfassungskonforme Auslegung
Letztgenannte Norm sei wegen des klar entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Überdies würden die vom Verwaltungsgericht gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt.
Gesetzgeber hat in zulässiger Weise typisiert und pauschaliert
Die gegenüber ALG II-Empfängern bestehende Ungleichbehandlung sei durch sachliche Gründe gedeckt und Ausfluss einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung und Pauschalierung des Gesetzgebers. Auch liege kein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in das Existenzminimum vor, wenn die betreffenden ALG II-Empfänger darauf verwiesen würden, vorübergehend einen Teil der Rundfunkgebühren aus den Regelleistungen zu bestreiten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/08 des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.05.2008
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