18.10.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil16.03.2009

Keine Rundfunk­ge­büh­ren­be­freiung bei Bezug von Zuschlägen zum Arbeits­lo­sengeld IIRundfunk­ge­büh­ren­pflicht führt nicht zu Unterschreitung des Existenz­mi­nimums

Ein Empfänger von Arbeits­lo­sengeld II mit Zuschlägen kann auch dann nicht von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht befreit werden, wenn die Zuschläge geringer sind als die monatlichen Rundfunk­ge­bühren. Das hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden.

Die Klägerin bezog Arbeits­lo­sengeld II und erhielt wegen des voraus­ge­gangenen Bezugs von Arbeits­lo­sengeld einen befristeten Zuschlag in Höhe von monatlich 10 EUR. Den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht lehnte der SWR ab. Die Befreiung sei ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Rundfunk­teil­nehmer neben dem Arbeits­lo­sengeld II einen Zuschlag erhalte. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen besonderen Härtefall berufen. Anders als das Verwal­tungs­gericht hat der VGH die Rechts­auf­fassung des SWR bestätigt.

Befrei­ungs­vor­aus­set­zungen nicht erfüllt

Der VGH hat zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin die Befrei­ungs­vor­aus­set­zungen nach dem Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag nicht erfülle. Ein Zuschlag zum Arbeits­lo­sengeld II schließe die Befreiung auch dann aus, wenn er die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühren von derzeit 17,03 EUR unterschreite. Die Befrei­ungs­vor­schrift könne nicht so ausgelegt werden, dass die auch diesen Fall erfasse. Denn das Gesetz weise insoweit keine planwidrige Lücke auf.

Einkom­mens­grenzen führen meist zu Ungleich­be­hand­lungen

Ein besonderer Härtefall liege auch bei Berück­sich­tigung der Verfassung nicht vor. Die Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht führe in diesen Fällen nicht zu einer Unterschreitung des Existenz­mi­nimums. Die gesetzliche vorgesehenen Regelleistungen bezeichneten nicht die verfas­sungs­recht­lichen gebotenen Mindest­leis­tungen, die keinesfalls - auch nicht um wenige EUR - unterschritten werden dürften. Die vom Gesetzgeber bei dem Massengeschäft der Rundfunk­ge­büh­ren­be­freiung gewählte Typisierung und Generalisierung sei auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Zwar führe die Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht in Fällen wie dem der Klägerin dazu, dass die Betroffenen die Rundfunk­ge­bühren teilweise aus dem Regelsatz des Arbeits­lo­sen­geldes II zahlen müssten und damit schlechter gestellt sein, als die von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht befreiten Alg II- Empfänger ohne Zuschlag­be­rech­tigung. Der Gesetzgeber habe aber davon ausgehen dürfen, dass der Zuschlag in der Mehrzahl der Fälle deutlich über den Rundfunk­ge­bühren liegen. Auch knüpfe der Gesetzgeber bei der Gebüh­ren­be­freiung für einkom­mens­schwache Bevöl­ke­rungs­gruppen nicht mehr an eine einheitlich bestimmte Einkommenshöhe, sondern im Interesse der Verfah­rens­ver­ein­fachung an das Vorliegen eines Leistungs­be­scheids einer staatlichen Behörde an. Diese Bescheide hätten aber unter­schiedliche Voraussetzungen mit verschiedenen Einkom­mens­grenzen. Im Übrigen führten solche Einkom­mens­grenzen aber immer zu Ungleich­be­hand­lungen. Denn im Vergleich zu den Beziehern eines Einkommens, das die Einkom­mens­grenze (knapp) unterschreite, seien diejenigen regelmäßig im Ergebnis schlechter gestellt, deren Einkommen die Grenze um einen Betrag übersteige, der geringer sei als der Vorteil, der bei Unterschreiten der Grenze gewährt werde. Die mit einer solchen Grenzziehung verbundenen Benach­tei­li­gungen ließen sich nur mit großem Verwal­tungs­aufwand verhindern.

Quelle: ra-online, Bayerischer VGH

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