18.10.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil28.03.2007

Auch ALG II-Bezieher mit Zuschlag zum ALG II gem. § 24 SGB II können Anspruch auf Rundfunk­ge­büh­ren­be­freiung habenWenn der mtl. Zuschlag unterhalb der Rundfunkgebühr bleibt, gilt eine Härte­fa­ll­re­gelung

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hatte in zwei Verfahren darüber zu entscheiden, ob Empfänger von Arbeits­lo­sengeld II mit einem befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II nach Bezug von Arbeits­lo­sengeld die Befreiung von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht beanspruchen können.

Beide Kläger wurden von Arbeits­lo­sengeld (I) zu Arbeits­lo­sengeld II herabgestuft. Während des ersten Jahres nach der Herabstufung bezogen sie einen Zuschlag nach § 24 SGB II. Die Höhe des Zuschlags unterschritt die Höhe der Rundfunkgebühren. Anspruch auf Gebüh­ren­be­freiung haben sie nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV aber nicht. Denn danach sind Empfänger von Arbeits­lo­sengeld II nur dann gebührenbefreit, wenn sie keinen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten.

Das Gericht hat in den beiden Verfahren den Klagen stattgegeben und den RBB dazu verpflichtet, die Kläger, bei denen die Höhe des monatlichen Zuschlags den Monatsbetrag der Rundfunkgebühr nicht erreichte, von den Rundfunk­ge­bühren zu befreien. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die vorliegende gesetzliche Regelung, nach der Empfänger von Arbeits­lo­sengeld II mit Zuschlag, ungeachtet der Höhe des Zuschlages, generell zur Zahlung von Rundfunk­ge­bühren verpflichtet seien, unterliege jedenfalls dann verfas­sungs­recht­lichen Bedenken, wenn der Betrag des Zuschlags die Höhe der Rundfunkgebühr nicht erreiche.

Denn der Betrag des Arbeits­lo­sen­geldes II ohne Zuschlag bezeichne das Existenzminimum, bei dem nach der Wertung des Gesetzgebers eine Gebührenpflicht für den Empfang von Rundfunk- und Fernseh­sen­dungen nicht mehr zumutbar sei. Liege der Zuschlag betragsmäßig unter der Rundfunkgebühr, wäre der Betroffene gezwungen, wegen der Rundfunkgebühr auf dieses Existenzminimum zurückzugreifen oder aber auf Rundfunk bzw. Fernsehen zu verzichten. Darin liege eine Ungleich­be­handlung und eine Verletzung des Grundrechts auf Infor­ma­ti­o­ns­freiheit.

Zur Vermeidung einer Grund­rechts­ver­letzung sei in diesen Fällen die Härtefallregelung des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­ver­trages anzuwenden, nach der bei Vorliegen einer besonderen Härte eine Rundfunk­ge­büh­ren­be­freiung zu erteilen sei.

Nachtrag vom 20. Mai 2008

Die vorliegende Entscheidung wurde am 20. Mai 2008 vom Oberver­wal­tungs­gericht Berlin Brandenburg kassiert (Urteil v. 20.05.2008 - OVG 11 B 12.07 u.a. -).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 9/07 des VG Berlin vom 28.03.2007

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