Beide Kläger wurden von Arbeitslosengeld (I) zu Arbeitslosengeld II herabgestuft. Während des ersten Jahres nach der Herabstufung bezogen sie einen Zuschlag nach § 24 SGB II. Die Höhe des Zuschlags unterschritt die Höhe der Rundfunkgebühren. Anspruch auf Gebührenbefreiung haben sie nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV aber nicht. Denn danach sind Empfänger von Arbeitslosengeld II nur dann gebührenbefreit, wenn sie keinen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten.
Das Gericht hat in den beiden Verfahren den Klagen stattgegeben und den RBB dazu verpflichtet, die Kläger, bei denen die Höhe des monatlichen Zuschlags den Monatsbetrag der Rundfunkgebühr nicht erreichte, von den Rundfunkgebühren zu befreien. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die vorliegende gesetzliche Regelung, nach der Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag, ungeachtet der Höhe des Zuschlages, generell zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet seien, unterliege jedenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Betrag des Zuschlags die Höhe der Rundfunkgebühr nicht erreiche.
Denn der Betrag des Arbeitslosengeldes II ohne Zuschlag bezeichne das Existenzminimum, bei dem nach der Wertung des Gesetzgebers eine Gebührenpflicht für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen nicht mehr zumutbar sei. Liege der Zuschlag betragsmäßig unter der Rundfunkgebühr, wäre der Betroffene gezwungen, wegen der Rundfunkgebühr auf dieses Existenzminimum zurückzugreifen oder aber auf Rundfunk bzw. Fernsehen zu verzichten. Darin liege eine Ungleichbehandlung und eine Verletzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit.
Zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung sei in diesen Fällen die Härtefallregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages anzuwenden, nach der bei Vorliegen einer besonderen Härte eine Rundfunkgebührenbefreiung zu erteilen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 9/07 des VG Berlin vom 28.03.2007