20.01.2025
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Dokument-Nr. 3269

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss25.10.2006

Vermittlung von privaten Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach wie vor verboten

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde eines Vermittlers von privaten Sportwetten gegen einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin zurückgewiesen, mit dem die vom Land Berlin untersagte Vermittlung von privaten Sportwetten bestätigt worden war.

Wie das Verwal­tungs­gericht Berlin hat der 1. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg das Vermitteln privater Sportwetten als das Veranstalten von Glücksspiel angesehen, das ohne behördliche Erlaubnis nach § 284 StGB objektiv strafbar sei.

Zwar seien die Landesgesetze über das Lotteriewesen - mit dem darin enthaltenen staatlichen Monopol für Sportwetten - nach dem Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 28. März 2006 nicht mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vereinbar. Bis zu einer dem Gesetzgeber in dem Urteil eingeräumten Frist seien diese Vorschriften über die Erlaub­nis­pflicht privater Sportwetten aber weiter anwendbar. Dies verstoße auch nicht gegen das europäische Gemeinschaftsrecht. Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Vermittlers von privaten Sportwetten sei durch zwingende Gründe des Allge­mein­in­teresses gerechtfertigt. Der Anwen­dungs­vorrang des Gemein­schafts­rechts führe für die Zeit nach dem Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nicht zur Unanwendbarkeit des § 284 StGB und der lande­recht­lichen Normen über das staatliche Sport­wet­ten­monopol.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/06 des OVG Berlin-Brandenburg vom 30.10.2006

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