15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss04.11.2019

Kein Weihnachts­zirkus auf dem Parkplatz vor dem Berliner OlympiastadionZirkus­un­ter­nehmen steht angesichts von Vertrag­s­än­derung kein Anspruch auf Nutzung der Fläche mehr zu

Der seit 25 Jahren auf dem Parkplatz vor dem Olympiastadion veranstaltete "Weihnachts­zirkus" kann 2019 nicht auf der angestammten Fläche stattfinden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg mit Eilbeschluss entschieden und damit den ablehnenden Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin bestätigt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist Inhaber eines Zirkus­un­ter­nehmens mit Wildtieren, das in der Weihnachtszeit traditionell auf einem zum Olympiapark Berlin gehörenden Parkplatz gastierte. Die Fläche steht im Eigentum des Landes Berlin und ist an eine private GmbH verpachtet. Die Nutzung der Pachtflächen ist grundsätzlich auf die Vermietung als Pkw-Parkplatz für Kraftfahrzeuge beschränkt. Im Januar 2019 änderte das Land Berlin den Pachtvertrag mit der GmbH und strich die bis zu diesem Zeitpunkt gegebene Möglichkeit, die Parkplatzfläche mit Zustimmung des Landes ausnahmsweise auch zu abweichenden Zwecken zu nutzen.

Öffentliche Fläche ist nach Streichung der Ausnah­memög­lichkeit nur noch als Parkplatz zu nutzen

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg steht dem Antragsteller angesichts der Vertrag­s­än­derung und der damit begründeten neuen Verwal­tung­s­praxis kein Anspruch auf Nutzung der Fläche mehr zu. Mit der Streichung der Ausnah­memög­lichkeit sei die öffentliche Fläche nunmehr - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - nur noch als Parkplatz zu nutzen. Dies sei ungeachtet einer offenbar tierschutz­recht­lichen Motivation des Landes nicht zu beanstanden. Darin liege keine Verletzung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufs­aus­übungs­freiheit, denn dem Antragsteller werde lediglich der begehrte Standort verwehrt, nicht die Veranstaltung seines Weihnachts­zirkus untersagt. Ebenso wenig sei ein Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz gegeben, denn der Ausschluss anderweitiger Nutzungen treffe alle Veranstalter gleichermaßen. Ob das Land verpflichtet sei, andernorts eine öffentliche Veran­stal­tungs­fläche für den Antragsteller vorzuhalten, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm/kg)

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