15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss08.02.2012

Hausverlosung im Internet ist unzulässiges GlücksspielVerlosung stellt erlaubnis­pflichtiges, jedoch nicht erlaub­nis­fähiges Glücksspiel dar

Die Verlosung eines Hausgrundstücks über das Internet darf als unzulässiges Glücksspiel untersagt werden. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam, mit dem das Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine entsprechende Verfügung abgelehnt hatte.

Der mittlerweile in Österreich wohnende Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls wirbt (nach wie vor) im Internet für die "Erste legale Hausverlosung dieses Hauses in Deutschland". Er bietet über seine Internetpräsenz an, Lose gegen eine "Gebühr" von 59 Euro reservieren zu lassen. Sobald alle 13.900 Lose reserviert sind, soll die Verlosung stattfinden. Der Gewinner der Verlosung soll das Hausgrundstück erhalten. Sofern die Verlosung nicht stattfinde, solle die Reser­vie­rungs­gebühr abzüglich entstandener Kosten erstattet werden. Das Innen­mi­nis­terium des Landes Brandenburg hatte die Verlosung als öffentliches Glücksspiel eingestuft und untersagt.

Durchführung der Hausverlosung im Internet rechtswidrig und strafbar

Nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Unter­sa­gungs­ver­fügung. Die mit der Vergabe von Losre­ser­vie­rungen bereits begonnene und im Sinne des Glückss­piel­staats­ver­trages (GlüStV) öffentliche Verlosung (Ausspielung) verstoße gegen das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln und dafür zu werben. Für das Tatbe­stands­merkmal von § 4 Abs. 4 GlüStV "im Internet" sei nicht eine bestimmte "Internet-Technik", sondern eine am Normzweck orientierte, auf den Vertriebsweg "Internet" abstellende Auslegung maßgeblich. Eine Ausspielung, die - wie hier - über das Internet angeboten und maßgeblich darüber vertrieben werde, verliere den Charakter einer Veranstaltung "im Internet" nicht dadurch, dass die weiteren Schritte per E-Mail oder Briefpost erfolgen sollen, weil die Veranstaltung ohne die Nutzung des Internets schlechterdings nicht durchführbar sei. Danach liege hier ein erlaub­nis­pflichtiges, jedoch nicht erlaub­nis­fähiges Glücksspiel vor, dessen Durchführung rechtswidrig und strafbar sei. Unabhängig davon spreche eine davon losgelöste Inter­es­se­n­ab­wägung nicht zuletzt wegen des zu erwartenden Nachah­mungs­effekts dagegen, den Weg für die Durchführung der Hausverlosung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes freizugeben und damit der Entwicklung und Verfestigung dieser Glückss­piel­va­riante vor einer abschließenden rechtlichen Bewertung in einem Haupt­sa­che­ver­fahren Raum zu geben.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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