21.11.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 31064

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss15.11.2021

AfD Berlin auch im Beschwer­de­ver­fahren gegen die Vorstellung des Berliner Verfassungs­schutz­berichts 2020 überwiegend erfolglosOVG Berlin-Brandenburg lehnt Beschwerde der AfD weitestgehend ab

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hatte in einem Eilverfahren auf Antrag des Berliner Landesverbandes der AfD das Land Berlin vorläufig verpflichtet, im Verfassungs­schutz­bericht 2020 (Pressefassung, Redak­ti­o­ns­schluss: Februar 2021) die Angaben zu aktiven Anhängern des sog. "Flügels" zu löschen, weil es nicht gelungen sei, Aktivitäten von Anhängern des Flügels speziell in Berlin für den Berichts­zeitraum 2020 glaubhaft zu machen. Die weitergehenden Anträge blieben erfolgslos.

Die AfD Berlin hatte insbesondere begehrt, es zu unterlassen, sie als Verdachtsfall einzuordnen, sie und/oder ihre Mitglieder mit nachrich­ten­dienst­lichen Mitteln zu beobachten sowie in Bezug auf den Landesverband zu äußern: "Das Berliner, wenn ich das ergänzen darf, das Berliner Verfas­sungs­schutz­gesetz verbietet es uns einfach an dieser Stelle öffentlich Stellung zu nehmen. So gern wir das auch würden."

Bestätigung oder Dementi von Presseberichten gefährdet Aufga­be­n­er­füllung des Verfas­sungs­schutzes

Soweit die Anträge abgelehnt worden waren, blieb die hiergegen gerichtete Beschwerde der AfD Berlin überwiegend ohne Erfolg. Zur Begründung hat das VG ausgeführt, die Antragstellerin habe nicht hinreichend glaubhaft machen können, dass sie als extremistischer Verdachtsfall eingestuft werde. Sie stütze sich im Kern schlicht auf eine Mutmaßung. Dahingehende Presseberichte der Berliner Morgenpost, die sich auf (scheinbar) valide, aber nicht verifizierbare Quellen beriefen, seien dem Antragsgegner nicht zuzurechnen und von ihm nicht zu verantworten. Zu einer Bestätigung oder einem Dementi der Berich­t­er­stattung sei er nicht verpflichtet. Eine solche Verpflichtung würde dem Berliner Verfas­sungs­schutz­gesetz zuwiderlaufen, weil dies zu einer Ausforschung des Erkennt­niss­tandes des Verfas­sungs­schutzes führen könne. Das gefährde die behördliche Aufga­be­n­er­füllung.

Spekulation über Möglichkeit der Beobachtung begründet keinen Unter­las­sungs­an­spruch

Ebenso wenig sei dargelegt, dass die AfD Berlin nachrich­ten­dienstlich beobachtet werde. Die bloße Spekulation über die Möglichkeit einer nachrich­ten­dienst­lichen Beobachtung verleihe ihr keinen Unter­las­sungs­an­spruch. Das gelte selbst dann, wenn diese Vermutung Auswirkungen auf die inner­par­teiliche Willensbildung haben sollte. Auch der beanstandeten Äußerung des Innensenators sei kein Werturteil über die Antragstellerin oder ihre Mitglieder zu entnehmen. Diese Äußerung bewerte nur die Berliner Gesetzeslage, die etwa im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Verdachts­be­rich­t­er­stattung von derjenigen des Bundes abweiche.

OVG bejahrt Folgen­be­sei­ti­gungs­an­spruch

Erfolg hatte die Beschwerde lediglich, soweit die AfD Berlin beantragt hatte, das Land Berlin zu verpflichten, durch eine Pressemitteilung bekannt zu geben, dass ihm das Verwal­tungs­gericht die (bereits gelöschte) Berich­t­er­stattung über die aktiven Anhänger des sog. "Flügels" im Verfas­sungs­schutz­bericht 2020 mangels Glaub­haft­machung vorläufig untersagt hat. Insoweit stehe der Antragstellerin ein Folgen­be­sei­ti­gungs­an­spruch zu.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/aw)

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