18.01.2025
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Dokument-Nr. 22501

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss11.04.2016

Obdachlose Unionsbürger können nicht ohne Weiteres auf Selbst­hilfe­möglichkeit in Form der Rückreise ins Herkunftsland verwiesen werdenOVG bejaht vorläufige Einweisung rumänischer Obdachloser in Notunterkunft

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem einstweiligen Recht­schutz­verfahren entschieden, dass obdachlose Unionsbürger, die die Unterbringung in einer Notunterkunft begehren, nicht regelmäßig auf eine von ihnen vorrangig in Anspruch zu nehmende Selbst­hilfe­möglichkeit in Form der Rückreise in ihr Herkunftsland verwiesen werden können.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die obdachlosen, nicht erwerbstätigen Antragsteller (eine Mutter mit ihren vier minderjährigen Kindern) rumänischer Staats­an­ge­hö­rigkeit halten sich als Unionsbürger im Rahmen des europäischen Freizü­gig­keits­rechts in der Bundesrepublik Deutschland auf. Gegenwärtig werden ihnen keine Leistungen nach dem Sozial­ge­setzbuch gewährt.

VG lehnt Unterbringung ab und verweist auf Möglichkeit der Rückkreise ins Heimatland

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hatte die begehrte Unterbringung u.a. mit dem Argument abgelehnt, dass die Antragsteller die Gefahr der Obdachlosigkeit auf einfacherem Wege beseitigen könnten, denn sie hätten die (gegebenenfalls vom Bezirk zu finanzierende) Möglichkeit, nach Rumänien zurückzureisen.

OVG billigt vorübergehenden Unter­brin­gungs­an­spruch von drei Monaten

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat den Antragstellern einen vorübergehenden Unter­brin­gungs­an­spruch von drei Monaten zugebilligt. Eine Rückreise komme nur in Betracht, wenn im Herkunftsland tatsächlich konkrete Unter­kunfts­mög­lich­keiten gegeben seien oder wenn die Obdach­lo­sen­ein­weisung sonst in eine vom Gefah­re­n­ab­wehrrecht nicht mehr gedeckte Dauerwohnung "umschlagen" könnte und dadurch unionsrechtlich zulässige, sozia­l­rechtliche Beschränkungen unterlaufen würden. Die Sicherung einer Dauerunterkunft sei Aufgabe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe. Seien die Betroffenen nach den Maßgaben des Freizügigkeits- und Sozialrechts von Sozia­l­leis­tungen ausgeschlossen, drohe ein "Umschlagen". Dann sei den Betroffenen anzubieten, die Rückreise gegebenenfalls behördlich zu finanzieren (Rückreisoption) und eine Unterkunft nur für die kurze Zeit zu gewähren, die zur Beseitigung der akuten Notlage und zur Vorbereitung einer geordneten Rückreise erforderlich sei. Bleibe die Rückkehroption ungenutzt, bestehe keine behördliche Verpflichtung mehr zur Beseitigung der Obdachlosigkeit. In dem hier entschiedenen Fall seien die Antragsteller indes unterzubringen, da sie nach einer - allerdings umstrittenen - Entscheidung des Bunde­s­o­zi­al­ge­richts nicht gänzlich von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen seien.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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