Dokument-Nr. 28993
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss21.07.2020
OVG Berlin-Brandenburg setzt brandenburgischen Großveranstaltungsverbotsverordnung vorläufig außer VollzugAutokino-Veranstaltungen in Brandenburg auch mit mehr als 1.000 Teilnehmern möglich
Ausnahmslose Untersagung von Autokino-Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern aufgrund der brandenburgischen Großveranstaltungsverbotsverordnung voraussichtlich rechtswidrig ist. Dies hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden
Der Betreiber eines Autokinos wandte sich in einem Eilverfahren gegen § 1 Satz 1 der brandenburgischen Großveranstaltungsverbotsverordnung, soweit danach auch Autokino-Großveranstaltungen ohne die Möglichkeit der Zulassung einer Ausnahme im Einzelfall untersagt sind.
Überwachung und Durchsetzung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen auch bei größeren Teilnehmerzahlen möglich
Das OVG hat zur Begründung ausgeführt, dass die ausnahmslose Untersagung auch von Autokino-Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Anwesenden bei der im Eilverfahren nur möglichen Prüfung keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes darstelle. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass bei Großveranstaltungen mit 1.000 und mehr Personen regelmäßig davon ausgegangen werden müsse, dass die nach der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln nicht durchgehend eingehalten würden und dies auch von der Veranstalterin oder dem Veranstalter nicht sichergestellt werden könne, erscheine zwar grundsätzlich plausibel. Autokino-Veranstaltungen wiesen allerdings Besonderheiten auf, die die Einhaltung, Überwachung und Durchsetzung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen auch bei einer größeren Teilnehmerzahl erleichterten.
Ausnahmsloses Verbot kann unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit darstellen
Die Besucherinnen und Besucher reisten im eigenen PKW an und ab und hielten sich während der Veranstaltung nahezu durchgängig in ihrem Fahrzeug auf. Es erscheine deshalb durchaus möglich, im konkreten Einzelfall durch geeignete Schutzauflagen sicherzustellen, dass von einer Autokino-Veranstaltung auch bei mehr als 1.000 gleichzeitig Anwesenden keine relevante Erhöhung des Infektionsrisikos ausgehe. Ein vollständiges, keinerlei Ausnahmemöglichkeit eröffnendes Verbot solcher Veranstaltungen stelle deshalb voraussichtlich einen nicht mehr verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf Berufsfreiheit dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)
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