21.11.2024
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Dokument-Nr. 28993

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss21.07.2020

OVG Berlin-Brandenburg setzt branden­bur­gischen Groß­veranstaltungs­verbots­verordnung vorläufig außer VollzugAutokino-Veranstaltungen in Brandenburg auch mit mehr als 1.000 Teilnehmern möglich

Ausnahmslose Untersagung von Autokino-Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern aufgrund der branden­bur­gischen Groß­veranstaltungs­verbots­verordnung voraussichtlich rechtswidrig ist. Dies hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden

Der Betreiber eines Autokinos wandte sich in einem Eilverfahren gegen § 1 Satz 1 der branden­bur­gischen Großver­an­stal­tungs­ver­bots­ver­ordnung, soweit danach auch Autokino-Großver­an­stal­tungen ohne die Möglichkeit der Zulassung einer Ausnahme im Einzelfall untersagt sind.

Überwachung und Durchsetzung von infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Auflagen auch bei größeren Teilneh­mer­zahlen möglich

Das OVG hat zur Begründung ausgeführt, dass die ausnahmslose Untersagung auch von Autokino-Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Anwesenden bei der im Eilverfahren nur möglichen Prüfung keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes darstelle. Die Einschätzung des Verord­nungs­gebers, dass bei Großver­an­stal­tungen mit 1.000 und mehr Personen regelmäßig davon ausgegangen werden müsse, dass die nach der SARS-CoV-2-Umgangs­ver­ordnung erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln nicht durchgehend eingehalten würden und dies auch von der Veranstalterin oder dem Veranstalter nicht sichergestellt werden könne, erscheine zwar grundsätzlich plausibel. Autokino-Veranstaltungen wiesen allerdings Besonderheiten auf, die die Einhaltung, Überwachung und Durchsetzung von infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Auflagen auch bei einer größeren Teilnehmerzahl erleichterten.

Ausnahmsloses Verbot kann unver­hält­nis­mäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit darstellen

Die Besucherinnen und Besucher reisten im eigenen PKW an und ab und hielten sich während der Veranstaltung nahezu durchgängig in ihrem Fahrzeug auf. Es erscheine deshalb durchaus möglich, im konkreten Einzelfall durch geeignete Schutzauflagen sicherzustellen, dass von einer Autokino-Veranstaltung auch bei mehr als 1.000 gleichzeitig Anwesenden keine relevante Erhöhung des Infek­ti­o­ns­risikos ausgehe. Ein vollständiges, keinerlei Ausnah­memög­lichkeit eröffnendes Verbot solcher Veranstaltungen stelle deshalb voraussichtlich einen nicht mehr verhält­nis­mäßigen Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf Berufsfreiheit dar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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