21.11.2024
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Dokument-Nr. 32317

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss26.10.2022

Carsharing im Land Berlin vorerst keine straßen­rechtliche SondernutzungCarsharing als erlaubnisfreien straßen­recht­lichen Gemeingebrauch einzuordnen

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Landes Berlin gegen einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin zurückgewiesen. Danach stellt stations­ungebundenes Carsharing vorläufig keine straßen­rechtliche Sondernutzung dar.

Der Berliner Landes­ge­setzgeber hatte das Berliner Straßengesetz mit Wirkung zum 1. September 2022 dahingehend geändert, dass u.a. auf das gewerbliche Anbieten von Carsha­ring­fahr­zeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können, die Vorschriften über die Sondernutzung öffentlicher Straßen anwendbar sein sollen. Dem Eilantrag zweier Carsharing-Unternehmen, die vorläufig feststellen lassen wollten, dass ihr Angebot nicht von dieser Regelung erfasst sei, hat das Verwal­tungs­gericht stattgegeben.

VG: Carsharing ist erlaubnisfreien straßen­recht­lichen Gemeingebrauch

Zur Begründung führte das VG aus, das Carsharing ohne feste Abhol- oder Rückga­be­sta­tionen unterfalle dem erlaubnisfreien straßen­recht­lichen Gemeingebrauch. Das Parken der von den Antrag­stel­le­rinnen vermieteten Pkw sei eine nach der Straßenverkehrsordnung zulässige Teilnahme am Straßenverkehr. Die Pkw würden auch nicht zu einem anderen Zweck auf öffentlichem Straßenland abgestellt. Dass dies im Zusammenhang mit einer gewerblichen Kraft­fahr­zeug­ver­mietung geschehe, verdränge den Verkehrszweck nicht. Die gegen die Entscheidung gerichtete Beschwerde des Landes Berlin blieb erfolglos.

OVG bestätigt Urteil der Vorinstanz

Das OVG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Carsharing-Unternehmen ihre Fahrzeuge gerade für die Nutzung zu Verkehrszwecken bereitstellten. Das unterscheide sie von anderen "Straßenhändlern", die den öffentlichen Straßenraum zum Anbieten verkehrsfremder Waren oder Leistungen benutzten. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befinde, sei ausschließlich auf für Außenstehende objektiv erkennbare Merkmale abzustellen. Subjektive Motive der Beteiligten und die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen zwischen Anbieter und Kunden seien insoweit nicht von Belang. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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