21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 32863

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Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil25.01.2023

Ehemalige Kassierer einer Bank müssen Schadensersatz zahlenKein anspruchs­kür­zendes Mitverschulden der Bank - „Vier-Augen-Prinzip“ zur Kontrolle ausreichend

Die ehemaligen Kassierer einer Bank müssen den von ihnen über mehrere Jahre entnommenen Gesamtbetrag zurückerstatten. Der Bank sei kein anspruchs­kür­zendes Mitverschulden anzulasten. Die hat das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

Die Bank hat zwei ehemalige Mitarbeiter auf Schadensersatz in einem Zivilprozess verklagt. Die Mitarbeiter haben über Jahre hinweg einen Gesamtbetrag von 1.139.000,00 € aus der Hauptkasse entnommen. Die Bank hat hiervon erst 2018 Kenntnis erlangt. Im Strafverfahren sind die beiden Mitarbeiter der Bank vom Amtsgericht Schöffengericht - Pirmasens wegen Betruges und Unterschlagung jeweils zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Das strafrechtliche Berufungs­ver­fahren ist derzeit noch beim Landgericht Zweibrücken anhängig.

Mitarbeiter sehen Mitschuld der Bank

Das Landgericht Zweibrücken hat der Bank den begehrten Schadensersatz zugesprochen und die beiden Mitarbeiter verurteilt, den entnommenen Gesamtbetrag zurückzuzahlen. Hiergegen haben sich die beiden Mitarbeiter gewendet mit dem Ziel, dass das Urteil des Landgerichts Zweibrücken abgeändert und die Klage abgewiesen wird. Zur Begründung haben sie darauf hingewiesen, dass sie sich nicht persönlich bereichert, sondern die Gelder einem Dritten zugeleitet hätten. Der Anspruch sei zumindest zu kürzen, da die Bank ein Mitverschulden treffe. Sie seien als Kassen­mi­t­a­r­beiter nur unzureichend überwacht worden und die Bank habe den Bargeld-Kassenbestand nicht vollumfänglich geprüft.

Keine andere Bewertung wegen Weitergabe an Dritten

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken hat die Berufung der beiden Bankmitarbeiter in der Hauptsache zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es komme zur Verwirklichung des Straf­tat­be­standes der Unterschlagung nicht darauf an, ob die Mitarbeiter das aus der Kasse entnommene Geld für sich verwendet oder an einen Dritten weitergegeben haben. Die Mitarbeiter würden auch zusammen für den vollen Betrag haften, da sie gemeinsam gehandelt hätten.

Bank trifft kein zu berück­sich­ti­gendes Mitverschulden

Die Bank treffe dagegen kein zu berück­sich­ti­gendes Mitverschulden. Sie habe auf das "Vier-Augen-Prinzip" zur Kontrolle und Überprüfung gesetzt und dies sei ausreichend gewesen, da es sich bei den beiden Kassen­mi­t­a­r­beitern um langjährige, angesehene Mitarbeiter gehandelt habe. Die in den Jahren zuvor erkannten Fehlbeträge in der Kasse habe die Bank auf die Euroumstellung zurückführen dürfen. Dass im Rahmen der Jahres­end­kon­trollen auf die Erfassung des tatsächlichen Bargeld­be­standes verzichtet worden sei, stelle lediglich eine leichte Fahrlässigkeit dar, die wegen des vorsätzlichen Handelns der beiden Mitarbeiter nicht anspruchs­kürzend zu berücksichtigen sei. Weiter stellte der Senat fest, dass es den Mitarbeitern nicht gelungen sei, die Verjährung des Rückzah­lungs­an­spruchs darzulegen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)

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