Dokument-Nr. 25285
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- NJW-RR 2016, 262Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 262
- Amtsgericht Kandel, Beschluss15.10.2015, 1 F 104/15
Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss18.12.2015
Wunsch des minderjährigen Kindes auf Führen eines Doppelnamens nach Adoption ist bei baldiger Volljährigkeit zu entsprechenKeine Gefahr eines Dreifach-Namens aufgrund Eheschließung
Wünscht sich ein minderjähriges Kind nach der Adoption einen Doppelnamen aus seinem bisherigen Familiennamen und seinem neuen Familiennamen, so ist dies grundsätzlich zu entsprechen, wenn das Kind wenige Wochen nach der Adoption volljährig wird. Die Gefahr eines Dreifach-Namens bei Eheschließung ist durch § 1355 Abs. 4 BGB nicht gegeben. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein minderjähriges, weibliches Kind nach der Adoption neben seinem neuen Familiennamen auch den alten Familiennamen tragen. Es war bereits 17 Jahre alt und sollte in wenigen Wochen volljährig werden. Das Kind wollte mit dem Doppelnamen zum Beispiel für künftige Bewerbungen die Zuordnung seiner früher erteilten Schulzeugnisse gewährleisten und an sein bisheriges Auftreten am Gymnasium, in seinem sonstigen Bekanntenkreis und in von ihm genutzten sozialen Netzwerken anknüpfen. Das Amtsgericht Kandel lehnte einen Doppelnamen ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindes.
Führen eines Doppelnamens für fast volljähriges Kind
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied zu Gunsten des Kindes und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Das Kind dürfe gemäß § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB seinen bisherigen Familiennamen dem neuen Familiennamen voranstellen. Bei der Volljährigenadoption seien die Voraussetzungen der Vorschrift großzügig auszulegen, weil der Angenommene bereits lange unter seinem bisherigen Namen gesellschaftlich aufgetreten sei. Dem Wunsch des Angenommenen sei daher grundsätzlich zu entsprechen. Dies gelte ebenfalls für eine Minderjährigenadoption, wenn das Kind wenige Wochen nach der Adoption volljährig werde. Denn in ihren tatsächlichen Auswirkungen komme einer solchen Adoption einer Volljährigenadoption gleich.
Keine Gefahr eines Dreifach-Namens aufgrund Eheschließung
Die Gefahr eines künftigen Dreifach-Namens im Falle einer Eheschließung bestehe nach der Regelung des § 1355 Abs. 4 BGB nicht, so das Oberlandesgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)
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