18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25285

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Beschluss18.12.2015Oberlandesgericht Zweibrücken6 UF 94/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 262Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 262
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kandel, Beschluss15.10.2015, 1 F 104/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss18.12.2015

Wunsch des minderjährigen Kindes auf Führen eines Doppelnamens nach Adoption ist bei baldiger Volljährigkeit zu entsprechenKeine Gefahr eines Dreifach-Namens aufgrund Eheschließung

Wünscht sich ein minderjähriges Kind nach der Adoption einen Doppelnamen aus seinem bisherigen Familiennamen und seinem neuen Familiennamen, so ist dies grundsätzlich zu entsprechen, wenn das Kind wenige Wochen nach der Adoption volljährig wird. Die Gefahr eines Dreifach-Namens bei Eheschließung ist durch § 1355 Abs. 4 BGB nicht gegeben. Dies hat das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein minderjähriges, weibliches Kind nach der Adoption neben seinem neuen Familiennamen auch den alten Familiennamen tragen. Es war bereits 17 Jahre alt und sollte in wenigen Wochen volljährig werden. Das Kind wollte mit dem Doppelnamen zum Beispiel für künftige Bewerbungen die Zuordnung seiner früher erteilten Schulzeugnisse gewährleisten und an sein bisheriges Auftreten am Gymnasium, in seinem sonstigen Bekanntenkreis und in von ihm genutzten sozialen Netzwerken anknüpfen. Das Amtsgericht Kandel lehnte einen Doppelnamen ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindes.

Führen eines Doppelnamens für fast volljähriges Kind

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschied zu Gunsten des Kindes und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Das Kind dürfe gemäß § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB seinen bisherigen Familiennamen dem neuen Familiennamen voranstellen. Bei der Volljährigenadoption seien die Voraussetzungen der Vorschrift großzügig auszulegen, weil der Angenommene bereits lange unter seinem bisherigen Namen gesell­schaftlich aufgetreten sei. Dem Wunsch des Angenommenen sei daher grundsätzlich zu entsprechen. Dies gelte ebenfalls für eine Minderjährigenadoption, wenn das Kind wenige Wochen nach der Adoption volljährig werde. Denn in ihren tatsächlichen Auswirkungen komme einer solchen Adoption einer Volljäh­ri­ge­na­d­option gleich.

Keine Gefahr eines Dreifach-Namens aufgrund Eheschließung

Die Gefahr eines künftigen Dreifach-Namens im Falle einer Eheschließung bestehe nach der Regelung des § 1355 Abs. 4 BGB nicht, so das Oberlan­des­gericht.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

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