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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss20.04.2021

Jahrelanger Nachbar­schaftskrieg mit wechselseitigen körperlichen Aus­einander­setzungen kann Gewalt­schutz­maß­nahmen begründenAusspruch von Näherungs- und Kontaktverboten

Das OLG Zweibrücken hat im Rahmen eines jahrelangen Nachbar­schafts­kriegs entschieden, dass gegen beide Beteiligte eines Verfahrens antragsgemäß Gewalt­schutz­anordnungen in Form von Näherungs- und Kontaktverboten getroffen werden können und diese gleichermaßen die Verfah­rens­kosten zu tragen haben, wenn es zwischen ihnen nicht allein zur Selbst­ver­tei­digung zu einer körperlichen Ausein­an­der­setzung mit wechselseitigen Verletzungen kam.

Die Beteiligten sind unmittelbare Nachbarn und geraten regelmäßig in Streit um die Nutzung einer schmalen Hofeinfahrt, die den einzigen Zugang zu ihren Anwesen darstellt. Zwischen ihnen kam es in den letzten zehn Jahren wiederholt zu wechselseitigen Beleidigungen und körperlichen Ausein­an­der­set­zungen, die Gegenstand mehrerer Gewalt­schutz­ver­fahren vor dem Amtsgericht Grünstadt waren. So kam es auch im September 2020 zum Streit auf dem gemeinsamen Hof. Beide Beteiligten warfen sich gegenseitig vor, die jeweils andere Seite habe sie beleidigt und angegriffen, woraufhin man sich in bloßer Vertei­di­gungs­absicht körperlich gewehrt habe. Wegen der völlig unter­schied­lichen Angaben beider Seiten ließ sich der genaue Hergang der Rangelei nicht aufklären. Das Amtsgericht Grünstadt hat auf ihre wechselseitigen Anträge hin gegen beide Beteiligten jeweils befristete Gewalt­schutz­a­n­ord­nungen in Form von Näherungs- und Kontaktverboten erlassen. Die dagegen gerichteten Beschwerden beider Seiten hatten keinen Erfolg.

OLG: Anordnungen nach Gewalt­schutz­gesetz gerechtfertigt

Nach Auffassung des OLG reichten die durch das Familiengericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nach Anhörung beider Beteiligter getroffenen Feststellungen aus, um gegen sie Anordnungen nach dem Gewalt­schutz­gesetz zu erlassen. Danach stand jedenfalls fest, dass beide Beteiligte die körperliche Ausein­an­der­setzung nicht nur zu Vertei­di­gungs­zwecken betrieben hatten. Das erstin­sta­nzliche Gericht musste in dem auf Erlass einer zeitlich befristeten einstweiligen Anordnung gerichteten Eilverfahren auch keine weiteren Zeugen, die die Beteiligten lediglich benannt, aber nicht als sog. "präsente Zeugen" mit zur mündlichen Verhandlung gebracht hatten, vernehmen.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücke, ra-online (pm/ab)

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