Dokument-Nr. 34240
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- GE 2024, 600Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 600
Amtsgericht Solingen Beschluss12.04.2024
Attacke eines Nachbarn wegen Öffnung des Fensters rechtfertigt GewaltschutzanordnungBeitrag zur Eskalation des Streits rechtfertigt nicht Angriff auf Nachbarn
Kommt es im Zuge eines Streits zwischen zwei Nachbarn wegen der Öffnung des Fensters im Hausflur zu einer Attacke, so rechtfertigt dies Gewaltschutzanordnungen. Dabei ist unerheblich, ob der Attackierte durch sein Verhalten zur Eskalation der Situation beigetragen hat. Dies hat das Amtsgericht Solingen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Mehrfamilienhaus in einem Ort in der Nähe von Düsseldorf befanden sich zwei Nachbarn im Streit über die Häufigkeit des Lüftens des Hausflurs. Im Zuge dessen kam es an einem Nachmittag im Februar 2024 zu einer Eskalation. Der eine Nachbar wollte das Fenster öffnen und nahm dazu den Blumentopf der Nachbarin von der Fensterbank. Dies nahm diese und ihr Mann zum Anlass aus der Wohnung zu stürmen. Es kam zu einer lautstarken Auseinandersetzung, bei dem sie den Nachbarn mit der flachen Hand auf den Schulter-, Nacken- und Brustbereich schlugen und ihm damit drohten, dass sie ihm die Brille abnehmen und ihn treten werden, sollte dieser erneut versuchen, das Fenster zu öffnen. Der so attackierte Nachbar beantragte schließlich eine Gewaltschutzanordnung.
Anspruch des Nachbarn auf Gewaltschutz
Das Amtsgericht Solingen gab dem Antrag des Antragstellers statt. Die Antragsgegner haben vorsätzlich und widerrechtlich den Körper und die Gesundheit des Antragstellers verletzt und mit einer solchen weiteren Verletzung gedroht. Es sei dabei unerheblich, dass der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten den Hausfrieden erheblich gestört und zur Eskalation der Situation beigetragen hat. Dadurch entfalle die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Antragsgegner nicht.
Ausspruch eines Näherungsverbots
Das Amtsgericht sprach aus, dass sich die Antragsgegner dem Antragseller auf nicht weniger als 2 Meter nähern dürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2024
Quelle: Amtsgericht Solingen, ra-online (vt/rb)
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