18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 34240

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Beschluss12.04.2024Amtsgericht Solingen37 F 20/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 600Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 600
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Solingen Beschluss12.04.2024

Attacke eines Nachbarn wegen Öffnung des Fensters rechtfertigt Gewalt­schutz­anordnungBeitrag zur Eskalation des Streits rechtfertigt nicht Angriff auf Nachbarn

Kommt es im Zuge eines Streits zwischen zwei Nachbarn wegen der Öffnung des Fensters im Hausflur zu einer Attacke, so rechtfertigt dies Gewalt­schutz­anordnungen. Dabei ist unerheblich, ob der Attackierte durch sein Verhalten zur Eskalation der Situation beigetragen hat. Dies hat das Amtsgericht Solingen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Mehrfa­mi­li­enhaus in einem Ort in der Nähe von Düsseldorf befanden sich zwei Nachbarn im Streit über die Häufigkeit des Lüftens des Hausflurs. Im Zuge dessen kam es an einem Nachmittag im Februar 2024 zu einer Eskalation. Der eine Nachbar wollte das Fenster öffnen und nahm dazu den Blumentopf der Nachbarin von der Fensterbank. Dies nahm diese und ihr Mann zum Anlass aus der Wohnung zu stürmen. Es kam zu einer lautstarken Ausein­an­der­setzung, bei dem sie den Nachbarn mit der flachen Hand auf den Schulter-, Nacken- und Brustbereich schlugen und ihm damit drohten, dass sie ihm die Brille abnehmen und ihn treten werden, sollte dieser erneut versuchen, das Fenster zu öffnen. Der so attackierte Nachbar beantragte schließlich eine Gewalt­schutz­a­n­ordnung.

Anspruch des Nachbarn auf Gewaltschutz

Das Amtsgericht Solingen gab dem Antrag des Antragstellers statt. Die Antragsgegner haben vorsätzlich und widerrechtlich den Körper und die Gesundheit des Antragstellers verletzt und mit einer solchen weiteren Verletzung gedroht. Es sei dabei unerheblich, dass der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten den Hausfrieden erheblich gestört und zur Eskalation der Situation beigetragen hat. Dadurch entfalle die Wider­recht­lichkeit des Verhaltens der Antragsgegner nicht.

Ausspruch eines Näherungs­verbots

Das Amtsgericht sprach aus, dass sich die Antragsgegner dem Antragseller auf nicht weniger als 2 Meter nähern dürfen.

Quelle: Amtsgericht Solingen, ra-online (vt/rb)

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