18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil16.09.2008

Zurücklassen eines 15 cm langen Kirsch­ner­drahtes im Körper eines Patienten nach einer Operation begründet einen Schmer­zens­geldan­spruchKlinik haftet für Verschulden ihrer Angestellten

Bleibt nach einer Operation ein 15 cm langer Draht im Körper des Patienten zurück und kann ausgeschlossen werden, dass der operierende Arzt dafür verantwortlich ist, so haftet die Klinik für die entstandenen Schmerzen beim Patienten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Zweibrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Mann unterzog sich im Mai 2003 in einer Klinik einer Operation am linken Knie unter Vollnarkose. Im Zusammenhang mit der Operation gelangte ein 15 cm langer und 1,2 mm dicker Kirschnerdraht in den Körper des Patienten und verblieb dort. Ein Behand­lungs­fehler des operierenden Arztes konnte aber ausgeschlossen werden.

Draht verursacht erhebliche Schmerzen

In der Folgezeit verursachte dieser Fremdkörper Schmerzen und war Ursache eines Geschwulstes am Rücken. Dieses wurde im Januar 2004 beseitigt. Wenige Tage später trat der Draht am Rücken des Patienten hervor. Die Ehefrau des Patienten zog den Draht aus dem Rücken. Der Patient verlangte nunmehr Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 €. Das Landgericht Kaiserslautern wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Patienten.

Anspruch auf Schmerzensgeld bestand

Das Oberlan­des­gericht Kaiserslautern entschied zu Gunsten des Patienten. Diesem habe ein Schmer­zens­geldan­spruch aus §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB und aus §§ 823 Abs. 1, 831, 253 Abs. 2 BGB gegen die Klinik zugestanden. Die Klinik habe ihre Pflichten aus dem Kranken­haus­auf­nah­me­vertrag verletzt. Sie müsse Sicher­heits­vor­keh­rungen treffen, die das Zurücklassen von bei der Operation benutzten Hilfsmitteln im Körper des Patienten ausschließen. Die Klinik sei dazu verpflichtet für das Verschulden ihrer Angestellten gemäß § 278 BGB einzustehen.

Höhe des Schmerzensgeld betrug 4.000 €

Die Höhe des Schmerzensgeld bezifferte das Oberlan­des­gericht auf 4.000 €. Zu berücksichtigen sei gewesen, dass der Patient anhaltende Schmerzen im Oberschenkel- und Rückenbereich von Oktober 2003 bis Januar 2004 hatte und sich eine Geschwulst bildete. Darüber hinaus habe das überraschende Austreten eines Fremdkörpers von 15 cm Länge aus dem Rücken des Patienten einen erheblichen Schrecken verursacht. Dies sei im Rahmen der Genug­tu­ungs­funktion des Schmerzensgelds zu beachten gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

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