21.11.2024
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Landgericht Osnabrück Urteil15.04.2011

Fußballer hat wegen fehlerhafter Oberschen­kel­ope­ration Anspruch auf SchmerzensgeldKrankenhaus begeht durch Operation des falschen Oberschenkels schweren Behand­lungs­fehler

Ein angehender Profi­fuß­ba­ll­spieler, der in einem Krankenhaus zunächst versehendlich am falschen Oberschenkel operiert wurde, hat wegen dieses schweren Behand­lungs­fehlers seitens des Krankenhauses Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro. Dies entschied das Landgericht Osnabrück.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist angehender Profifußballer und erlitt beim Fußballspielen am vorderen Oberschen­kel­muskel eine Zerrung der Leiste mit Sehnenriss. Am 5. November 2009 wurde der Kläger deswegen von dem verklagten Osnabrücker Krankenhaus am linken Bein operiert – jedoch an dem gesunden hinteren Oberschen­kel­muskel. Dieser Behandlungsfehler beruhte auf eine Verwechslung der Diagnosen im Hause der Beklagten. Nachdem dies erkannt worden war, wurde der Kläger am 9. November 2009 ein zweites Mal operiert, diesmal an dem verletzten vorderen Muskel.

Leistungs­fä­higkeit des Sportlers aufgrund der Folgen der ersten Operation herabgesetzt

Das Landgericht Osnabrück sieht hierin einen schweren Behand­lungs­fehler des Krankenhauses und sprach dem Fußballspieler ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro zu. Durch die überflüssige erste Operation hat sich die Dauer des stationären Aufenthalts um 4 Tage verlängert. Insbesondere aufgrund der Ausführungen des medizinischen Sachver­ständigen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger unnötigerweise eine 13 cm lange Narbe am Oberschenkel erlitten hat und nicht in der Lage ist, länger als 2 bis 3 Stunden schmerzfrei zu sitzen. Wenn der Kläger an die Grenze seiner Leistungs­fä­higkeit gelangt, werden die Folgen der ersten Operation seine Leistung etwas herabsetzen. Trotzdem wird er aber Fußball auf hohem Niveau spielen können. Demgegenüber konnte der Kläger nicht beweisen, dass er eine Verhärtung des Unterschenkels und eine relevante psychische Beein­träch­tigung erlitten hat. Das Taubheitsgefühl am Oberschenkel ist nicht auf die erste Operation zurückzuführen.

Quelle: Landgericht Osnabrück/ra-online

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