21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Regensburg Urteil14.05.2007

Verletzung des Rachens bei Mandeloperation stellt groben Behand­lungs­fehler darBei mangelnder Dokumentation muss sich Arzt Verantwortung für Verletzung zurechnen lassen

Wird bei einer Mandeloperation die Rachen­hin­terwand außerhalb des zu operierenden Bereichs verletzt, liegt ein grober Behand­lungs­fehler vor. Die dadurch entstehenden Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gungen (Schlund­ver­engung durch Vernarbung, Folgen eines Luftröh­ren­schnitts) rechtfertigen eine Zahlung von Schmerzensgeld und einer Schmer­zens­geldrente. Dies entschied das Landgericht Regensburg.

Im zugrunde liegenden Fall litt die Klägerin nach einer Mande­l­ent­fernung unter einer deutlichen Narbenbildung im Rachen. Sie musste sich einer Vielzahl von weiteren Behandlungen und Operationen unterziehen, unter anderem einer 15-stündigen Operation unter Vollnarkose, bei der der Schlund erweitert und Haut transplantiert wurde. Zum Zeitpunkt der Gerichts­ver­handlung lebte die Klägerin mit einem Luftröh­ren­schnitt. Sie klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Beein­träch­tigung der Lebensqualität rechtfertigt Schmer­zens­geld­zahlung

Mit Erfolg: Das Gericht ging von einem groben Behandlungsfehler aus. Ein solcher liege vor, wenn ein ärztlicher Behand­lungs­fehler festgestellt werde, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Laut Sachver­stän­di­gen­gut­achten dürfe eine Rachen­ver­letzung außerhalb des Opera­ti­o­ns­gebiets nicht passieren. Das Gericht gestand der Klägerin außerdem eine Bewei­ser­leich­terung zu. Wenn der Arzt meine, die Verletzung resultiere nicht aus der Verwendung des OP-Bestecks, sondern könne bereits durch die Intubation hervorgerufen worden sein, hätte er dies dokumentieren müssen. Der Patient sei nicht in der Lage, den Nachweis zu führen, wodurch er verletzt worden sei. Da es keine anderweitige Dokumentation gegeben habe, müsse sich der Arzt die Verantwortung für die Verletzung zurechnen lassen. Aufgrund der deutlichen Beein­träch­tigung der Lebensqualität durch den Luftröh­ren­schnitt seien ein Schmerzensgeld von 80.000,- Euro und eine Schmer­zens­geldrente von 60,- Euro monatlich gerechtfertigt.

Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht

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