18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 33889

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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss07.02.2024

Außereheliche Beziehung mit Folgen ist nicht immer ein HärtefallVoraussetzungen für Härte­fa­ll­scheidung nicht gegeben

Das Pfälzische Oberlan­des­gericht entschied, dass eine Ehefrau, die aufgrund einer außerehelichen Beziehung ein Kind erwartet, sich nicht wegen unzumutbarer Härte vor Ablauf des sogenannten Trennungsjahres scheiden lassen kann.

Die Eheleute leben seit August 2023 getrennt. Die Ehefrau ist bereits wieder in einer anderen Beziehung und erwartet aus dieser Beziehung im Juni 2024 ein Kind. Aus diesem Grund wollte sich die Ehefrau noch vor Ablauf des sogenannten Trennungsjahres scheiden lassen und beantragte hierfür die Bewilligung von Verfah­rens­kos­tenhilfe. Sie beruft sich unter anderem darauf, dass das Abwarten des sogenannten Trennungsjahres für ihren Ehemann eine unzumutbare Härte darstelle. Das Amtsgericht hat den Verfah­rens­kos­ten­hil­feantrag für die Härte­fa­ll­scheidung zurückgewiesen. Hiergegen ging die Ehefrau mit ihrer Beschwerde vor.

Keine Härte­fa­ll­scheidung für untreue Ehefrau

Das OLG Zweibrücken hat die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Härte­fa­ll­scheidung nicht vorliegen würden. Eine Ehe könne vor Ablauf des ersten Trennungsjahres nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehepartner aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstelle. Dass die Gründe in der Person des anderen Ehegatten liegen müssten, solle verhindern, dass sich der Antragsteller auf eigene gravierende Unzuläng­lich­keiten berufen kann. Gemessen daran habe der von der Ehefrau gestellte Schei­dungs­antrag vor Ablauf des Trennungsjahres keine Aussicht auf Erfolg.

Härtefall allenfalls für den Betrogenen

Zwar könne im Falle einer Schwangerschaft der Ehefrau die Berufung des Ehemannes auf einen Härtegrund zulässig sein, weil nur bei Anhängigkeit des Schei­dungs­ver­fahrens vor der Geburt des Kindes eine vereinfachte Korrektur der Vaterschaft möglich sei. Die Ehefrau könne sich hierauf nicht berufen. Bei ihrer Schwangerschaft handele es sich nicht um einen Umstand, der in der Person des Ehemanns begründet sei. Umstände, die ausschließlich oder wenigstens vornehmlich in der Person des die Scheidung beantragenden Ehegatten ihre Ursache haben, seien insoweit für den von ihm gestellten Schei­dungs­antrag nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes von vornherein irrelevant.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)

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