21.11.2024
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Dokument-Nr. 32251

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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss06.10.2022

Oberlan­des­gericht hebt einen Haftbefehl gegen einen Mörder und Vergewaltiger aufHaftbeschwerde wegen nicht ausreichender Termindichte erfolgreich

Das Pfälzisches Oberlan­des­gericht Zweibrücken hebt einen Haftbefehl wegen nicht ausreichender Termindichte auf und ordnet die Freilassung eines nicht rechtskräftig Verurteilten an.

Der Angeklagte hat sich seit dem 13. März 2020 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) in Untersuchungshaft befunden. Die Jugendkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat am 21. September 2020 wegen der Tatvorwürfe die zum Erlass des Haftbefehls geführt haben die Haupt­ver­handlung gegen den damals 17 jährigen begonnen. Am 2. August 2022 hat die Strafkammer des Landgerichts den nunmehr 19-jährigen Angeklagten in dieser Sache wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen zu einer Einheits­ju­gend­strafe von 10 Jahren verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Sowohl der Angeklagte als auch die Staats­an­walt­schaft Frankenthal (Pfalz) haben Revision gegen das Urteil eingelegt.

Fortdauer der Unter­su­chungshaft wegen Anspruch auf beschleunigte Aburteilung nicht mehr vereinbar

Das Pfälzischen Oberlan­des­gericht Zweibrücken hat auf die Haftbeschwerde des Angeklagten den Haftbefehl aufgehoben und die Freilassung des Angeklagten angeordnet. Zur Begründung hat der 1. Strafsenat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts ausgeführt, dass die Fortdauer der Unter­su­chungshaft sich infolge vermeidbarer, dem Angeklagten nicht zuzurechnender Verfah­rens­ver­zö­ge­rungen, die mit seinem u. a. im Rechts­s­taats­prinzip verankerten Anspruch auf eine beschleunigte Aburteilung nicht mehr vereinbar seien, als unver­hält­nismäßig erwiesen habe. Der Beschleunigungsgrundsatz fordere bei absehbar umfangreichen Verfahren, in denen sich der Angeklagte in Unter­su­chungshaft befinde, stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Haupt­ver­hand­lungs­planung mit mehr als nur einem durch­schnitt­lichen Haupt­ver­hand­lungstag pro Woche. Die Verhand­lungstage seien möglichst auszuschöpfen.

Verzögerung von insgesamt sechs Monate nicht hinnehmbar

Vorliegend sei in der mehr als 22 Monaten dauernden Haupt­ver­handlung lediglich an 57 Tagen verhandelt worden. An 20 dieser Verhand­lungstage sei auch noch weniger als zwei Stunden verhandelt worden. Die dadurch eingetretene Verzögerung betrage insgesamt knapp sechs Monate (26 Wochen). Dieser Verstoß gegen den Beschleu­ni­gungs­grundsatz sei nach Auffassung des Senats auch vor dem Hintergrund des hohen Gewichts des staatlichen Strafanspruchs im vorliegenden Fall und unter Berück­sich­tigung der Überlegung, dass nach einer Verurteilung Verfah­rens­ver­zö­ge­rungen geringeres Gewicht beizumessen sei, nicht hinnehmbar.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)

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