03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Thüringen Urteil20.12.2006

Einsatzfahrer der Feuerwehr trägt Mitschuld an Unfall aufgrund Vorfahrts­ver­letzung trotz SonderrechteSonderrechte erlauben kein rücksichtloses Fahren

Der Fahrer eines Einsatz­fahrzeugs der Feuerwehr muss trotz seiner Sonderrechte (Blaulicht und Martinshorn) die Vorfahrt anderer Verkehrs­teil­nehmer beachten. Fährt er daher bei Rot in eine Kreuzung ein, ohne sich vorher vergewissert zu haben, dass die übrigen Verkehrs­teil­nehmer sein Vorrecht anerkennen, und kommt es zu einem Unfall, so trifft dem Einsatzfahrer eine Mitschuld. Dies hat das Thüringer Oberlan­des­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es auf einer Kreuzung zu einem Zusammenstoß zwischen einem PKW und einem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr. Während der Fahrer des Feuer­wehr­fahrzeugs unter Ausübung der Sonderrechte über Rot in die Kreuzung eingefahren ist, fuhr die Fahrerin des PKW in die Kreuzung hinein, da die Ampel grün zeigte, und überhörte dabei das Martinshorn des Feuer­wehr­fahrzeugs. Aufgrund des Unfalls klagte die Autofahrerin auf Zahlung von Schadenersatz. Nachdem das Landgericht Gera die Klage abwies, reduzierte sie ihren Anspruch auf 20 % und legte Berufung ein.

Einsatzfahrer der Feuerwehr haftet zu 20 % für die Unfallfolgen

Das Thüringer Oberlan­des­gericht entschied zu Gunsten der Autofahrerin. Sie habe ein Anspruch auf Erstattung von 20 % ihres Schadens zugestanden. Denn dem Einsatzfahrer der Feuerwehr sei ein entsprechendes Mitverschulden am Unfall anzulasten gewesen.

Missachtung des Vorrechts des Einsatz­fahr­zeuges durch Autofahrerin

Zunächst stellte das Oberlan­des­gericht fest, dass die Autofahrerin aufgrund der Missachtung des Vorrechts des Einsatz­fahr­zeuges den Unfall selbst schuldhaft verursacht habe. Die Gründe dafür, dass sie das Martinshorn nicht gehört haben soll, hielt das Gericht für unbeachtlich. Denn ein Autofahrer müsse sich so verhalten, dass er ein Martinshorn jederzeit rechtzeitig hören kann.

Mitverschulden des Einsatzfahrers wegen Vorfahrts­ver­letzung

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei dem Fahrer des Einsatz­fahr­zeuges ein Mitverschulden am Unfall anzulasten gewesen. Er sei bei Rot in die Kreuzung eingefahren und habe dadurch das Vorfahrtsrecht der Autofahrerin verletzt. Die Ausübung der Sonderrechte nach §§ 35, 38 StVO haben daran nichts geändert. Denn dadurch werde nicht das Vorfahrtsrecht umgekehrt. Ein Rotlichtverstoß werde durch die Sonderrechte nicht ohne weiteres erlaubt.

Verstoß gegen Rücksichts­pflicht gegenüber anderen Verkehrs­teil­nehmern

Der Fahrer eines Einsatz­fahr­zeuges müsse trotz Ausübung der Sonderrechte Rücksicht auf die anderen Verkehrs­teil­nehmer nehmen, so das Oberlan­des­gericht. Er müsse die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigen. Ein aufgrund der Sonderechte bevorrechtigtes Fahrzeug dürfe also nur dann bei Rot in ein Kreuzungs­bereich einfahren, wenn die übrigen Verkehrs­teil­nehmer freie Bahn geschaffen haben und wenn sich der Einsatzfahrer davon überzeugt hat, dass alle anderen Verkehrs­teil­nehmer ihn wahrgenommen sowie sich auf seine Absicht, die Kreuzung vor ihnen zu überqueren, eingestellt haben. Diese größtmögliche Sorgfalt habe der Einsatzfahrer im vorliegenden Fall nicht eingehalten.

Quelle: Oberlandesgericht Thüringen, ra-online (vt/rb)

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