23.11.2024
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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss15.02.2007

Entscheidung im Kapitalanleger-Musterverfahren: Markus Geltl scheitert gegen DaimlerChrysler AGAd-hoc-Mitteilung erfolgte rechtzeitig

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hat entschieden, dass die DaimlerChrysler AG die Information über das Ausscheiden von Prof. Jürgen Schrempp als Vorstands­vor­sit­zender am 28. Juli 2005 rechtzeitig bekannt gegeben hat. Nach Auffassung des Senats lag eine zu veröf­fent­li­chende Inside­r­in­for­mation gemäß § 37 b Abs. 1 Wertpa­pier­han­dels­gesetz (WpHG) erst mit der entsprechenden Beschluss­fassung durch den Aufsichtsrat vor.

Vor der Beschluss­fassung des Aufsichtsrats sei die DaimlerChrysler AG nicht verpflichtet gewesen, die Öffentlichkeit im Wege der Ad-hoc-Mitteilung darüber zu informieren, dass Gespräche über ein vorzeitiges Ausscheiden von Prof. Schrempp stattgefunden hatten.

Die Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität setzt eine Inside­r­in­for­mation voraus. Nach der gesetzlichen Vorschrift ist dies eine konkrete Information über gegenwärtige oder zukünftig hinreichend wahrscheinliche Umstände (§ 13 Abs. 1 WpHG). Eine konkrete Information könnte zwar am 18.7.2005 vorgelegen haben. Das sei der Zeitpunkt gewesen, zu dem sich Herr Prof. Schrempp und der Aufsichts­rats­vor­sitzende Herr Kopper in Anwesenheit des Kommu­ni­ka­ti­o­ns­be­raters der DaimlerChrysler AG, Herrn Schick, darauf verständigt hätten, das vorzeitige Ausscheiden sowie die Nachfolge durch Herrn Dr. Zetsche zum Ende des Jahres in der Aufsichts­rats­sitzung vom 28.7.2005 vorzuschlagen.

Hinreichend wahrscheinlich sei das Ausscheiden von Herrn Prof. Schrempp als Eintritt eines künftigen Ereignisses im Sinne von § 13 WpHG aber erst mit der Beschluss­fassung durch den Aufsichtsrat gewesen.

Zukunfts­be­zogene Informationen kämen nämlich nur dann als Inside­r­in­for­ma­tionen in Betracht, wenn eine hinreichende Eintritts­wahr­schein­lichkeit für den fraglichen Umstand oder das fragliche Ereignis angenommen werden könne.

Für den Beschluss des Aufsichtsrats als hier alleine zuständiges Gremium sei im 1. Wahlgang eine qualifizierte 2/3-Mehrheit des paritätisch von Vertretern der Kapitaleigner und Arbeitnehmer besetzten 20-köpfigen Aufsichtsrats notwendig gewesen. Da neben Herrn Dr. Zetsche als weiterer ernsthaft möglicher Nachfol­ge­kandidat Herr Dr. Cordes in Betracht gekommen sei, habe der Aufsichtsrat ohne Vorbereitung eine Auswah­l­ent­scheidung zwischen zwei Kandidaten zu treffen gehabt. Der nach dem Sachvortrag gegebene Ablauf der Gespräche im Vorfeld lasse nicht auf eine Vorabstimmung schließen.

Zudem hätte der Widerspruch eines einzigen Mitglieds des Aufsichtsrats zur Folge gehabt, dass eine Beschluss­fassung zu diesem nicht auf der Tagesordnung enthaltenen Gegenstand nicht zuzulassen gewesen wäre.

Der Musterkläger hatte damit in dem bundesweit ersten Verfahren nach dem Kapitalanleger- Muster­ver­fah­rens­gesetz (KapMuG) gegen die DaimlerChrysler AG keinen Erfolg.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 15.02.2007

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