21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 23810

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Urteil16.10.2014Oberlandesgericht Stuttgart7 U 121/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2015, 286Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 286
  • VersR 2015, 444Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 444
  • zfs 2015, 96Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 96
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Vorinstanz:
  • Landgericht Heilbronn, Urteil20.06.2014, 4 O 24/14 Mo
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil16.10.2014

Leistungs­freiheit der Voll­kasko­versicherung aufgrund Verletzung der Aufklä­rungs­pflicht durch Verlassen der UnfallstelleVorliegen der Voraussetzungen des Straf­tat­be­stands des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) nicht erforderlich

Verlässt ein Pkw-Fahrer den Unfallort ohne erforderliche Feststellungen zum Unfallhergang zu ermöglichen, verletzt er seine Aufklä­rungs­pflicht aus E.1.3 AKB 2008. Ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch die Voll­kasko­versicherung besteht dann nicht. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Straf­tat­be­standes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) kommt es dabei nicht an. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 kam ein Autofahrer gegen 2.30 Uhr von der Straße ab und streifte mit der rechten Fahrzeugseite eine Betonmauer. Da seiner Einschätzung nach kein erheblicher Schaden an der Mauer entstanden war, verließ er den Unfallort. Erst eine Woche später informierte er die Polizei. Seiner Vollkaskoversicherung zeigte er den Unfall im August 2013 an. Diese verweigerte eine Schadens­re­gu­lierung und verwies zur Begründung auf die Aufklärungspflicht aus E.1.3 AKB 2008. Danach ist ein Versi­che­rungs­nehmer verpflichtet den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu den Umständen des Schaden­se­r­eig­nisses zu ermöglichen. Die Versicherung warf dem Autofahrer einen Verstoß gegen die Aufklä­rungs­pflicht vor. Dieser ließ dies nicht gelten. Seiner Meinung nach komme eine Aufklä­rungs­pflicht­ver­letzung nur in Betracht, wenn er sich gemäß § 142 StGB unerlaubt vom Unfallort entfernt hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der Autofahrer erhob daher Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Heilbronn wies die Klage ab. Da der Autofahrer vorsätzlich und arglistig seine Aufklä­rungs­pflicht verletzt habe, sei die Vollkas­ko­ver­si­cherung von ihrer Leistungs­pflicht befreit gewesen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Autofahrers.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Autofahrers zurück. Ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz habe nicht bestanden, da der Autofahrer die ihn treffende Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt habe. Er habe nämlich den Unfallort verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu den Umständen des Schaden­se­r­eig­nisses zu ermöglichen. Es habe nicht mehr festgestellt werden können, ob der Autofahrer nicht möglicherweise unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden habe und somit der Versi­che­rungs­schutz aus diesem Grund ganz oder zum Teil weggefallen wäre.

Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht erforderlich

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei es nicht darauf angekommen, ob sich der Autofahrer zugleich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB strafbar gemacht habe. Dies sei aber ohnehin der Fall gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart. ra-online (vt/rb)

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