Das Landgericht hatte als Berufungsinstanz über einen Fall zu entscheiden, in dem der Beklagte bei einem Einparkversuch ein fremdes Auto beschädigt hatte und sich daraufhin unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte. Seine Haftpflichtversicherung ersetzte dem Halter des beschädigten Wagens die diesem entstandenen Schäden, verklagte daraufhin aber ihren Versicherungsnehmer auf Erstattung dieses Geldes. Er habe durch sein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort seine vertragliche Verpflichtung verletzt, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein könne. Daher habe er für den Schadensfall keinen Versicherungsschutz.
Das Gericht gab der Haftpflichtversicherung Recht. Ihr stehe ein Ausgleichsanspruch gegen ihren Versicherungsnehmer zu, da sie im Gesamtschuldverhältnis den Haftpflichtschaden des Unfallgegners vollständig reguliert habe, obwohl sie im Innenverhältnis zum Beklagten nach § 28 Abs. 2, 3 VVG leistungsfrei sei.
Nach dieser Vorschrift sei der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt habe. Dies sei vorliegend der Fall, da der Beklagte vorsätzlich gegen seine vertragliche Aufklärungspflicht aus dem Versicherungsvertrag verstoßen habe. Dies ergebe sich aus Nr. E.1.3 S. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Im Fall eines Schadensereignisses dürfe der Versicherungsnehmer den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
Der Beklagte habe diese ihm obliegende Wartepflicht verletzt. Er habe auch vorsätzlich gehandelt, da er die Obliegenheitsverletzung jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe. Das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stelle eine elementare, allgemeine und jedem Kraftfahrer bekannte Pflicht dar. Der Beklagte habe gewusst, dass ein Schadensereignis vorlag, das ihn zum Abwarten verpflichtete.
Diese Obliegenheitsverletzung sei auch geeignet gewesen, die Interessen der Haftpflichtversicherung zu gefährden. Denn nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG sei der Versicherer trotz einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich sei. Dies gelte nicht bei Arglist, wovon hier auszugehen sei.
Arglistig handele der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst sei, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflusse könne. Der Beklagte sei sich jedenfalls bewusst gewesen, dass durch das Verlassen der Unfallstelle eine Fahrerfeststellung wie auch Feststellungen zu den Unfallfahrzeugen und dem eingetretenen Schaden wesentlich erschwert werden konnten. Die Wartepflicht solle dem Versicherer alle erforderlichen Feststellungen ermöglichen, um seine Eintrittspflicht zu überprüfen.
Es komme auf alles an, was zur Aufklärung des Tatbestandes oder zur Minderung des Schadens dienlich sein könne. Durch nachträgliche Angaben, deren Wahrheitsgehalt oft nicht überprüft werden könne, sei eine Aufklärung gerade nicht zuverlässig gewährleistet. Deswegen könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er seinen Arbeitgeber nach der Rückkehr in die Firma über die Geschehnisse informiert habe. Seinen versicherungsvertraglichen Pflichten habe der Beklagte durch diese Information gegenüber seinem Arbeitgeber nicht Genüge getan.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Saarbrücken (vt/we)