21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27264

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Urteil23.11.2016Oberlandesgericht Stuttgart4 U 97/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 793Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 793
  • NZM 2017, 860Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 860
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Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil26.04.2016, 3 O 340/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil23.11.2016

Anscheinsbeweis spricht bei Herabfallen von Dachziegeln während eines Sturms der Stärke 13 für mangelhafte Errichtung oder Unterhaltung des DachesGrund­stücks­eigentümer muss erhebliche Sturmstärken mit einplanen

Fallen bei einem Sturm der Stärke 13 Dachziegel herunter, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Dach mangelhaft errichtet oder unterhalten wurde. Ein Grund­stücks­eigentümer muss auch mit erheblichen Sturmstärken rechnen und damit für Vorsorge für die Festigkeit der Gebäudeteile sorgen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Sturms mit Windge­schwin­dig­keiten bis zu 100 km/h (Windstärke: 10) im März 2015 wurde ein vor dem Eingang einer Evangelischen Kirche geparktes Fahrzeug von herabfallenden Dachziegeln beschädigt. Nachdem die Kaskoversicherung den Fahrzeugschaden in Höhe von über 6.600 Euro reguliert hatte, klagte sie gegen die Kirche auf Erstattung der Schadenssumme. Während des Prozesses stellte sich heraus, dass das Dach nur unzureichend kontrolliert wurde.

Landgericht gibt Klage statt

Das Landgericht Stuttgart gab der Klage statt. Die Beklagte hafte nach § 836 BGB, da sich infolge des Sturms Ziegel vom Dach der Kirche gelöst und das Fahrzeug beschädigt haben. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Regressanspruch

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Regress gemäß § 836 BGB zu.

Anscheinsbeweis spricht für mangelhafte Errichtung oder Unterhaltung des Daches

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts spreche das Ablösen von Dachziegeln infolge eines starken Sturms mit Windstärken von bis zu 13 im Rahmen des Anscheins­be­weises grundsätzlich für eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Daches. Der Unter­halts­pflichtige müsse erhebliche Sturmstärken in seine Betrachtung mit einbeziehen und entsprechende Vorsorge für die Festigkeit der Gebäudeteile treffen. In der Regel sei daher der Anscheinsbeweis noch nicht dadurch erschüttert, wenn die Schadensursache eine besonders starke Sturmböe war. Nur bei außer­ge­wöhn­lichen Natur­e­r­eig­nissen, denen auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Bauwerk nicht standhalten könne, lassen den Anscheinsbeweis entfallen. So lag der Fall hier aber nicht.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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