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- NJW-Spezial 2018, 334Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 334
Landgericht Aurich Urteil19.01.2018
Orkan auf Nordseeinsel: Grundstückseigentümer haftet für sturmbedingtes Herabfallen von DachziegelnPflicht zur jährlichen Kontrolle auf Sturmfestigkeit des Gebäudes und Daches
Ein Grundstückseigentümer auf einer Nordseeinsel muss mindestens jährlich das Gebäude und das Dach auf hinreichende Sturmfestigkeit überprüfen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und fallen aufgrund eines normalen Orkans Dachziegel herab und beschädigen ein Nachbargebäude, so haftet er für den Schaden. Dies hat das Landgericht Aurich entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2013 wütete auf einer Nordseeinsel ein Orkan mit Windgeschwindigkeiten von bis zu 136 km/h. Aufgrund des Sturms lösten sich Dachziegel einer Villa und beschädigten ein benachbartes Hotelgebäude. Am Dach und an Fenstern des Hotels entstand ein Sachschaden in Höhe von fast 10.200 Euro. Die Schäden wurden von dem Gebäudeversicherer der Hoteleigentümerin reguliert. Der Versicherer beanspruchte daraufhin die Eigentümerin der Villa. Da sich diese weigerte, die Versicherungssumme zu erstatten, erhob der Versicherer Klage.
Anspruch auf Erstattung der Versicherungsleistung
Das Landgericht Aurich entschied zu Gunsten des Gebäudeversicherers. Ihm stehe gemäß § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes ein Ersatzanspruch gegen die Hauseigentümerin zu. Sie hafte gemäß § 836 Abs. 1 BGB für die Sturmschäden an dem Hotelgebäude. Der Entlastungsbeweis, wonach eine Haftung nicht bestehe, wenn die Hauseigentümerin die zum Zwecke der Abwehr der Gefahr im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe, sei ihr nicht gelungen.
Jährliche Kontrolle auf Sturmfestigkeit
Die Hauseigentümerin sei angesichts der exponierten Lage der Nordseeinsel und der dort häufig auftretenden starken Sturm- und Orkanereignisse verpflichtet gewesen, das Gebäude und Dach zumindest jährlich auf hinreichende Sturmfestigkeit zu überprüfen, so das Landgericht. Dieser Verkehrssicherungspflicht sei die Hauseigentümerin ausweislich der Beweisaufnahme nicht nachgekommen.
Vorliegen von Sturmschäden auf ganzer Insel unerheblich
Soweit die Hauseigentümerin darauf hinwies, dass im gesamten Inselbereich erhebliche Sturmschäden aufgetreten sein, sah das Landgericht darin keine Entlastung. Denn dies zeige seiner Ansicht nach lediglich, dass nicht nur die Hauseigentümerin, sondern auch andere Eigentümer von Immobilien auf der Nordseeinsel keine hinreichende Sturmvorsorge getroffen hätten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2019
Quelle: Landgericht Aurich, ra-online (vt/rb)
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