21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Landgericht Aurich Urteil19.01.2018

Orkan auf Nordseeinsel: Grund­stücks­eigentümer haftet für sturmbedingtes Herabfallen von DachziegelnPflicht zur jährlichen Kontrolle auf Sturmfestigkeit des Gebäudes und Daches

Ein Grund­stücks­eigentümer auf einer Nordseeinsel muss mindestens jährlich das Gebäude und das Dach auf hinreichende Sturmfestigkeit überprüfen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und fallen aufgrund eines normalen Orkans Dachziegel herab und beschädigen ein Nachbargebäude, so haftet er für den Schaden. Dies hat das Landgericht Aurich entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2013 wütete auf einer Nordseeinsel ein Orkan mit Windge­schwin­dig­keiten von bis zu 136 km/h. Aufgrund des Sturms lösten sich Dachziegel einer Villa und beschädigten ein benachbartes Hotelgebäude. Am Dach und an Fenstern des Hotels entstand ein Sachschaden in Höhe von fast 10.200 Euro. Die Schäden wurden von dem Gebäu­de­ver­si­cherer der Hotel­ei­gen­tümerin reguliert. Der Versicherer beanspruchte daraufhin die Eigentümerin der Villa. Da sich diese weigerte, die Versi­che­rungssumme zu erstatten, erhob der Versicherer Klage.

Anspruch auf Erstattung der Versi­che­rungs­leistung

Das Landgericht Aurich entschied zu Gunsten des Gebäu­de­ver­si­cherers. Ihm stehe gemäß § 86 des Versi­che­rungs­ver­trags­ge­setzes ein Ersatzanspruch gegen die Hausei­gen­tümerin zu. Sie hafte gemäß § 836 Abs. 1 BGB für die Sturmschäden an dem Hotelgebäude. Der Entlas­tungs­beweis, wonach eine Haftung nicht bestehe, wenn die Hausei­gen­tümerin die zum Zwecke der Abwehr der Gefahr im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe, sei ihr nicht gelungen.

Jährliche Kontrolle auf Sturmfestigkeit

Die Hausei­gen­tümerin sei angesichts der exponierten Lage der Nordseeinsel und der dort häufig auftretenden starken Sturm- und Orkanereignisse verpflichtet gewesen, das Gebäude und Dach zumindest jährlich auf hinreichende Sturmfestigkeit zu überprüfen, so das Landgericht. Dieser Verkehrs­si­che­rungs­pflicht sei die Hausei­gen­tümerin ausweislich der Beweisaufnahme nicht nachgekommen.

Vorliegen von Sturmschäden auf ganzer Insel unerheblich

Soweit die Hausei­gen­tümerin darauf hinwies, dass im gesamten Inselbereich erhebliche Sturmschäden aufgetreten sein, sah das Landgericht darin keine Entlastung. Denn dies zeige seiner Ansicht nach lediglich, dass nicht nur die Hausei­gen­tümerin, sondern auch andere Eigentümer von Immobilien auf der Nordseeinsel keine hinreichende Sturmvorsorge getroffen hätten.

Quelle: Landgericht Aurich, ra-online (vt/rb)

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