24.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 9020

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil04.06.2008

Annullierung eines Auto-Kaufvertrages bei schneller Verstopfung des Rußpar­ti­kel­filters zulässigAutohändler muss Käufer vor Vertrags­ab­schluss auf Besonderheiten hinweisen

Ein Autokäufer, der vor Vertragsschluss vom Händler nicht darüber aufgeklärt wird, dass es besonders bei Fahrzeugen, die ausschließlich auf Kurzstrecken eingesetzt werden, zu Verstopfungen des Filters kommen kann, ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Käufer 26.470,- € für einen Diesel-Neuwagen mit Rußpartikelfilter bezahlt. Bereits kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs kam es mehrfach zu Störungen beim Betrieb des Fahrzeugs, die überwiegend auf einer Verstopfung des Partikelfilters beruhten. Während der Käufer darin eine Mangel­haf­tigkeit des Fahrzeuges sah, vertrat das Autohaus die Auffassung, dieses entspreche dem Stand der Technik. Da der Kunde das Fahrzeug überwiegend im Kurzstre­cken­verkehr einsetze, sei keine ausreichende Reinigung des Partikelfilters gewährleistet. Dieser müsse in bestimmten Intervallen freigebrannt werden, was die Einhaltung einer bestimmten Mindest­ge­schwin­digkeit über mehrere Minuten erfordere. Die Notwendigkeit des Reini­gungs­vor­ganges werde dabei durch eine Kontrollleuchte angezeigt. Bei einem extremen Kurzstre­cken­betrieb könne der Partikelfilter nicht freigebrannt werden, weil die hierzu erforderliche Temperatur nicht erreicht werde.

Kontrollleuchte hat nicht ordnungsgemäß vor Ausfällen gewarnt

Darauf sei er aber nicht hingewiesen worden, meinte der Kunde und verklagte den Autohändler. Wäre er auf diesen Umstand aufmerksam gemacht worden, hätte der Kunde vom Kauf eines Diesel­fahr­zeuges Abstand genommen. Er habe bei seinen Fahrten im Übrigen auch regelmäßig und laufend Geschwin­dig­keiten von mehr als 40 km/h erzielt. Bis zum 25. Oktober 2007 sei das Fahrzeug 14 mal in den „Notlauf“ verfallen, wobei die Kontrollleuchte vor den jeweiligen Ausfällen zu keinem Zeitpunkt aufgeleuchtet habe.

Autohändler hätte Kunden vor Vertrags­ab­schluss besser informieren müssen

Das Gericht schaltete einen Sachver­ständigen ein, der bestätigte, dass bei einigen Autoherstellern die Rußpar­ti­kel­filter bei Kurzstre­cken­e­in­sätzen zur Verstopfung neigen. Für das Gericht ausschlaggebend war vorallem, dass der Autohändler den Kunden vor dem Erwerb nicht ausreichend darüber informiert hatte, dass mit Dieselpartikelfilter ausgestattete Fahrzeuge nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht kurzstreck­en­tauglich sind. Das Gericht verurteilte den Autohändler letztlich zur Rücknahme des Autos gegen Erstattung des Kaufpreises.

Quelle: ra-online, OLG Stuttgart

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