Oberlandesgericht Stuttgart Urteil22.02.2018
Wertgrenze bei Heilmittelwerbung liegt auch bei Werbegeschenken an Apotheker und Ärzte bei einem EuroKostenlose Abgabe eines Arzneimittelkoffers birgt abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass in der Heilmittelwerbung die Wertgrenze von einem Euro auch bei Werbegeschenken an Fachkreise (zu denen insbesondere Apotheker und Ärzte zählen) gilt.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein pharmazeutisches Unternehmen zu Werbezwecken Produktkoffer mit sechs verschiedenen Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden bundesweit an Apotheker verschenkt. Die Medikamente hatten einen (unrabattierten) Einkaufspreis von 27,47 Euro. Ein Konkurrent hat auf Unterlassung geklagt.
LG und OLG geben Unterlassungsklage statt
Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Klage statt und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Stuttgart. Nach § 7 des Heilmittelwerbegesetzes sei es unzulässig, "Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen)" zu gewähren. Von der kostenlosen Abgabe des Arzneimittelkoffers gehe die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung aus.
Wertgrenze gilt auch für Angehörige von Fachkreisen
Ausnahmsweise zulässig sei nach der gesetzlichen Bestimmung zwar die Zuwendung von geringwertigen Kleinigkeiten. Der Wert des Arzneimittelkoffers habe allerdings die Geringwertigkeitsgrenze überschritten. Für Zuwendungen an den Verbraucher habe der Bundesgerichtshof eine Wertgrenze von einem Euro definiert (BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 – I ZR 98/12). Diese Wertgrenze gilt nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart auch für Angehörige der Fachkreise wie Ärzte und Apotheker. Bei einer kostenlosen Leistung sei oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen werde. Dies könne dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die Produkte der Beklagten empfehle. Hierin bestehe eine unsachliche Beeinflussung, die durch das Gesetz verhindert werden solle.
§ 7 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz)
(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten; [...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online